240. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Änderung der Verordnung, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019, wird die Verordnung, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden, BGBl. II Nr. 118/2020, wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „während der Wochenend- und Feiertagsruhe“ durch die Wortfolge „an Samstagen bis 22 Uhr“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Wochenend- oder Feiertagsruhe“ durch den Ausdruck „Wochenendruhe“ ersetzt.
3. In § 4 wird das Datum „31. Mai 2020“ durch das Datum „30. Juni 2020“ ersetzt.
4. Folgender § 5 wird angefügt:
„§ 5. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft“
Aschbacher
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