218. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Landweg“ durch den Ausdruck „Land- und Wasserweg“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1a“ ersetzt.
3. In den § 3 und § 3a Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1a und 2“ ersetzt.
4. In § 3a Abs. 2 1. Satz werden der Ausdruck „abweichend von §§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „abweichend von §§ 1a und 2“ und der Ausdruck „in § 1 genannten Staat“ durch den Ausdruck „Nachbarstaat“ ersetzt.
5. In § 4a wird nach dem Ausdruck „Passagiere“ der Ausdruck „und Lenker“ und nach dem Wort „quert“ folgende Wortfolge „oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren“ eingefügt.
6. Die Anlagen „A, B, C und D“ werden durch die neuen Anlagen „A, B, C und D“ ersetzt.
7. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 3a und 4a und die Anlagen A, B, C und D treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anschober
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