206. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke absehen und den Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal ausstellen, sofern kein begründeter Zweifel an der Identität des Fremden besteht.“
2. In § 6 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 7 bis 9“ durch das Zitat „§§ 7 bis 9b“ ersetzt.
3. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original absehen, sofern kein begründeter Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit besteht.“
4. Dem § 13 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) §§ 2b Abs. 4a und 6 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 206/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Nehammer
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