vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 18/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

18. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne RAAB die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. (1) 1. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
    1. 2. Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
    2. 3. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
    3. 4. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
    4. 5. Angelegenheiten der Integration. Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.

  2. Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.

    Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.

  3. Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.

    Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.

  4. Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.

    Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.

  5. Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.
    1. 6. Angelegenheiten der Volksgruppen.
    2. 7. Angelegenheiten des Kultus.
    3. 8. Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung vom 8. Jänner 2020, BGBl. II Nr. 10/2020, außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)