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BGBl II 180/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

180. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

180. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

Aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 entfällt.

2. Der bisherige Text in § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wendung „,ist für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, angeordneten Betretungsverbote“ wird durch die Wendung „, ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.“

3. In § 8 wird in Abs. 1 die Wendung „30. April 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt und nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.“

Zadic

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