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BGBl II 150/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

150. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird

Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Kann eine Heimquarantäne nicht angetreten werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne bzw. die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft beendet werden.“

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wenn Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache (Anlagen A und B) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist, ist keine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne erforderlich.“

3. In § 1 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Familienangehöriger dieser Personen,“ die Wortfolge „Angestellte internationaler Organisationen,“ gestrichen und nach der Wortfolge „Pflege- und Gesundheitspersonal“ die Wortfolge „Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft,“ eingefügt.

4. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Drittstaatsangehörigen, die aus dem Schengenraum einreisen oder in Abs. 2 2. Satz genannt sind, darf die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich nur gestattet werden, wenn diese ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache (Anlagen A und B) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft beendet werden.“

5. In § 2 wird nach dem Wort „Überstellungsflügen“ die Wortfolge „für Luftfahrtpersonal, welches zur Aufrechterhaltung des Betriebes neu positioniert wird, für Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die von Auslandseinsätzen zurückkehren, für Personen, die aus zwingendem Interesse der Republik einreisen sowie unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind,“ eingefügt.

6. Der bisherige „§ 4“ erhält die Paragraphenbezeichung „§ 3“.

7. Der bisherige „§ 5“ erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4“ und lautet:

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.“

Anschober

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