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BGBl II 122/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Verordnung: Zehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

122. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur zehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Auf Grund der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1, 121a Abs. 6 und 211 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird verordnet:

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2018, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund

  1. 1. der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1, 121a Abs. 6 und 211 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  2. 2. der §§ 108 Abs. 5 und 7, 108a Abs. 4 und 108g Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  3. 3. der §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 - GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 (soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz),
  4. 4. des § 33 TP 17 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  5. 5. der §§ 4 Abs. 6 und 59 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,

    wird verordnet:“

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO)“ durch die Wortfolge „elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO)“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017)“ durch folgenden Klammerausdruck „(§ 173 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 - WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017)“ ersetzt.

b) In Z 2 wird der Verweis „§ 134 Abs. 2 Z 1 NO“ durch folgenden Verweis samt Satzzeichen „§ 134 Abs. 2 Z 1 der Notariatsordnung - NO, RGBl. Nr. 75/1871,“ ersetzt.

c) Z 4 lautet:

  1. „4. die in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (§§ 9 ff des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes - EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§§ 2 ff EIRAG). Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des § 34 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“

d) In Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 117 Abs. 3 GewO 1994)“ durch folgenden Klammerausdruck „(§ 117 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)“ ersetzt.

e) In Z 6 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG, BGBl. Nr. 139/1979)“ ersetzt.

f) In Z 7 wird der Klammerausdruck „(§ 19 GenRevG 1997)“ durch den Klammerausdruck „(§ 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997)“ ersetzt.

g) In Z 8 wird nach der Wortfolge „des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014“ folgende Wortfolge samt Satzzeichen „- BiBuG 2014“ eingefügt.

h) In Z 9 wird das Wort „Flugabgabegesetz“ durch folgende Wortfolge samt Satzzeichen „des Flugabgabegesetzes - FlugAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Klammerausdruck und Satzzeichen „bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 13 AVOG 2010),“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 21 ZustG)“ durch folgenden Klammerausdruck „(§ 21 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982)“ ersetzt.

c) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ (§§ 2 Z 10 und 4 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des E-ID-Inhabers in den Datenbeständen der Bundesfinanzverwaltung mittels des Namens und Geburtsdatums des E-ID-Inhabers an Hand der in der E-ID eingetragenen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E-GovG) nicht möglich ist.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Elektronische Akteneinsicht

§ 4. Im Verfahren FinanzOnline ist

  1. 1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
  2. 2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei

    aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß § 90a BAO zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind.“

6. § 5a samt Überschrift entfällt.

7. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 5b lautet:

„Elektronische Zustellung“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.“

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.“

d) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.“

e) Abs. 4 lautet:

„(4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist.“

f) Abs. 5 lautet:

„(5) Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.“

g) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde.“

8. In § 7 wird die Wortfolge „Abs. 5“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt.

9. In § 14 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 BSpG)“ durch folgenden Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993)“ ersetzt.

10. In § 25 wird die Wortfolge „KommStG 1993“ durch die Wortfolge „des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993“ ersetzt.

11. In § 29 wird die Wortfolge „FOnErklV“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „der FinanzOnline-Erklärungsverordnung - FOnErklV, BGBl. II Nr. 512/2006,“ ersetzt.

12. Im 11. Abschnitt werden nach Z 12 folgende Z 13 bis 17 angefügt:

  1. „13. § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 ist erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.
  2. 14. § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. 15. § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  4. 16. § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID in Kraft.
  5. 17. Wenn in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Blümel

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