114. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird
Aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, des § 174 Abs. 1 zweiter Satz und des § 286 Abs.1a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 2 entfällt.
2. In § 4 lautet der erste Satz: „In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (§ 153 Abs. 4 StPO)“.
3. Der Wortlaut des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.“
Zadic
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