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BGBl III 77/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Verlängerung und Anpassung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation

77. Verlängerung und Anpassung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation, BGBl. III Nr. 128/2015, wurde durch Notenwechsel vom 24. Oktober 2019 und 29. April 2020 für einen Zeitraum von zwei Jahren bis 1. August 2021 verlängert und gemäß seinem Art. 9 wie folgt angepasst:

  1. 1. The Agreement shall be extended for a period of two years from 1 August 2019 until 1 August 2021. It shall be automatically renewed thereafter for a further period of two years unless denounced in writing at any time by either Contracting Party giving six months' notice.
  2. 2. All references in the Agreement to “the Ministry of Planning and Investment of the Socialist Republic of Viet Nam" shall be replaced by “the Ministry of Finance of the Socialist Republic of Viet Nam".
  3. 3. In Article 2 of the Agreement the first sentence of the second paragraph shall be replaced by the following sentence:

    “An indicative financial framework of € 100,000,000 (Euro one hundred million) including the unutilized portion in the amount of € 65,000,000 (Euro sixty-five million) of the previous agreement is envisaged for the validity period from the date of entry into force of this Agreement for projects jointly promoted by the Contracting Parties."

    1. “An indicative financial framework of € 100,000,000 (Euro one hundred million) including the unutilized portion in the amount of € 65,000,000 (Euro sixty-five million) of the previous agreement is envisaged for the validity period from the date of entry into force of this Agreement for projects jointly promoted by the Contracting Parties."
  4. 4. In Article 6 of the Agreement the first sentence shall be replaced by the following sentence:

    “The concessional loans are to be utilized for the purchase of goods and services under delivery contracts awarded to Austrian suppliers through limited bidding among Austrian suppliers."

    1. “The concessional loans are to be utilized for the purchase of goods and services under delivery contracts awarded to Austrian suppliers through limited bidding among Austrian suppliers."

(Übersetzung)

  1. 1. Das Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom 1. August 2019 bis zum 1. August 2021, verlängert. Es verlängert sich danach automatisch um weitere zwei Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu irgendeinem Zeitpunkt schriftlich gekündigt wird.
  2. 2. Sämtliche Verweise im Abkommen auf „das Ministerium für Planung und Investitionen der Sozialistischen Republik Vietnam“ werden durch „das Finanzministerium der Sozialistischen Republik Vietnam“ ersetzt.
  3. 3. In Artikel 2 des Abkommens wird der erste Satz des zweiten Absatzes durch folgenden Satz ersetzt:

    „Ein indikativer Finanzrahmen in Höhe von € 100.000.000 (einhundert Millionen Euro) einschließlich des nicht genutzten Teils in Höhe von € 65.000.000 (fünfundsechzig Millionen Euro) des vorherigen Abkommens ist für die Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für gemeinsam von den Vertragsparteien geförderte Projekte vorgesehen.“

    1. „Ein indikativer Finanzrahmen in Höhe von € 100.000.000 (einhundert Millionen Euro) einschließlich des nicht genutzten Teils in Höhe von € 65.000.000 (fünfundsechzig Millionen Euro) des vorherigen Abkommens ist für die Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für gemeinsam von den Vertragsparteien geförderte Projekte vorgesehen.“
  4. 4. In Artikel 6 des Abkommens wird der erste Satz durch den folgenden Satz ersetzt:

    „Die konzessionellen Darlehen sind für den Kauf von Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Lieferverträgen zu verwenden, die an österreichische Lieferanten im Wege einer eingeschränkten Ausschreibung unter österreichischen Lieferanten vergeben werden.“

    1. „Die konzessionellen Darlehen sind für den Kauf von Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Lieferverträgen zu verwenden, die an österreichische Lieferanten im Wege einer eingeschränkten Ausschreibung unter österreichischen Lieferanten vergeben werden.“

Edtstadler

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