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BGBl III 185/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. In Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
185. (NR: GP XXV RV 693 AB 713 S. 85 . BR: AB 9442 S. 844 .)

185. In Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

185.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

[Doha-Änderung in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Doha-Änderung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Doha-Änderung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 21. Dezember 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Doha-Änderung tritt gemäß ihrem Art. 2 nach Maßgabe der Art. 20 und 21 des Protokolls von Kyoto11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2005. mit 31. Dezember 2020 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 2. Oktober 2020 folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation die Doha-Änderung angenommen bzw. sind ihr beigetreten:

Ägypten, Algerien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Cook Inseln, Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Eswatini, Europäische Union22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Fidschi, Finnland, Frankreich22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Island, Italien22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Jamaika, Jordanien, Kambodscha, Kenia, Kiribati, Komoren, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Monaco, Mongolei, Montenegro, Myanmar, Namibia, Nauru22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Nigeria, Niue, Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Portugal, Ruanda, Rumänien, Salomonen22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Sambia, Samoa, San Marino, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Südafrika, Sudan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tuvalu, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.c]., Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (einschließlich Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Guernsey und Jersey), Vietnam, Zypern.

Anlage 1

Anlage 1: Doha-Änderung in deutschsprachiger Übersetzung

Anlage 2

Anlage 2: Doha-Änderung in englischer Sprachfassung

Anlage 3

Anlage 3: Doha-Änderung in französischer Sprachfassung

Kurz

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