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BGBl III 164/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Kundmachung: Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

164. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 74/2020) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 34 Abs. 2:

Albanien11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2021

Bosnien und Herzegowina11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2021

Costa Rica11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2021

Jordanien11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2021

Kasachstan11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Oktober 2020

Oman11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. November 2020

Weiters hat Japan22 Annahme kundgemacht in BGBl. III Nr. 157/2018 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 39/2020. am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

  1. a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
  2. b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.1

Frankreich33 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 157/2018. hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

  1. a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
  2. b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.1

Edtstadler

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