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BGBl II 59/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Verordnung: Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung und der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

59. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung und die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 geändert werden

Artikel 1

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres für die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung - MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich“ ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Anmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte

§ 18a. (1) Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Anmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.

(2) Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (§ 3 Abs. 1b MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 dritter bis fünfter Satz gilt.

(3) Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.

(4) Der gemäß § 3 Abs. 1a festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß § 18a Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.“

3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b samt Überschriften eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 19a. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Verweise

§ 19b. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.“

4. Dem § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 6a, 18a, 19a und 19b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 - PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 8. Abschnitt lautet:

„8. Abschnitt
Abfrage von Personenstandsdaten“

2. In § 3 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013.“

3. Die Überschrift zum 8. Abschnitt lautet:

„Abfrage von Personenstandsdaten“

4. Der Einleitungsteil in § 33 Abs. 1 lautet:

„Soweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und diese Person durch Namen und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:“

5. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (§ 52 PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013 ausgestellt werden.“

6. In § 33 Abs. 2 wird nach dem Zitat „Abs. 1 Z 4“ die Wendung „und Abs. 1a“ eingefügt.

7. In § 33 Abs. 2 wird nach dem Zitat „Abs. 1“ die Wendung „oder 1a“ eingefügt.

8. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 oder 1a der gesuchte Mensch im ZPR nicht auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine (Sterbe-)Daten vor.““

9. In § 33 Abs. 4 wird nach dem Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ die Wendung „und Abs. 1a“ eingefügt.

10. Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 2 PStG 2013 sind pro Personenstandsfall und Abfrage 10 Euro an den Auftragsverarbeiter zu entrichten.“

11. In § 35 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

12. Dem § 38 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1, die Überschrift zum 8. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 1a und § 35 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Kickl

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