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BGBl II 57/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Verordnung: Kerndaten-Verordnung - Kerndaten-VO
CELEX-Nrn.: 32014L0023, 32014L0024, 32014L0025]

57. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Standardisierung des Kerndatenformates und die Befüllung der Metadatenfelder festgelegt werden (Kerndaten-Verordnung - Kerndaten-VO)

Auf Grund der §§ 54 Abs. 1 und 223 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie des § 30 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. Metadaten: Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.
  2. 2. Kerndatenquelle: eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Kerndaten.
  3. 3. Kerndaten: Daten gemäß Anhang VIII des Bundesvergabegesetzes 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder Anhang VII des Bundesvergabegesetzes Konzessionen - BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, über Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren, die in einem vorgegebenen Schema aufbereitet und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das technische Schema für die Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at zu veröffentlichen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem technischen Schema auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.

(2) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Kategorie“ mit dem Wert „Verwaltung und Politik“ zu befüllen.

(3) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Schlagworte“ mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.

(4) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Datensatz, Dienst oder Dokument Link“ mit dem Link auf die Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.

(5) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Veröffentlichende Stelle - E-Mailkontakt“ mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.

(6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular am Unternehmensserviceportal bereitzustellen.

Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen

§ 3. (1) Der Auftraggeber hat eine Kerndatenquelle in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas zu erstellen.

(3) Jeder Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest einen eindeutigen Identifikator, einen Link zum Kerndatensatz (URL) sowie Datum und Uhrzeit der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung eines Identifikators innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Kerndaten ist nicht zulässig.

(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.

Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndaten

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 und Anhang VII BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.

(2) Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.

(3) Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen.

(4) Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2019 in Kraft.

Moser

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