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BGBl II 420/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

420. Verordnung: Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020

420. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

§ 1. Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

  1. 1. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  2. 2. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  3. 3. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  4. 4. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  5. 5. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  6. 6. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
  7. 7. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
  8. 8. Wirtschaftstreuhänder/innen
  9. 9. Ärzt(e)innen

§ 2. Die im § 1 genannten Ausbildungen folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

Zarfl

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