vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 404/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

404. Verordnung: Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten

404. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten

Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 158 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

§ 1. In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle der Justizanstalt Krems eingerichtet.

§ 2. In der Justizanstalt Schwarzau ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet.

§ 3. In der Justizanstalt Wien-Favoriten ist eine Außenstelle der Justizanstalt Göllersdorf eingerichtet.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Jabloner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)