332. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Indirekteinleiterverordnung und die Methodenverordnung Wasser geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(AAEV)“ durch den Klammerausdruck „(Allgemeine Abwasseremissionsverordnung - AAEV)“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 Z 6 wird der Klammerausdruck „(§ 37 WRG 1959)“ durch den Klammerausdruck „(§ 37 Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959)“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Anlage D“ durch die Wortfolge „Anlage C“ ersetzt.
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2 Z 6, § 8, Anlage A und Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
5. In Anlage A.1 wird die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 5 pH-Wert wie folgt geändert:
„5. | pH-Wert | 6,5 - 8,5 | 6,5 - 9,5 d)“ |
6. In Anlage A.2 wird die Fußnote „d)“ durch die Fußnote „e)“ und die Fußnote „e)“ durch die Fußnote „f)“ ersetzt.
7. In Anlage A.3 wird die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 37 Schwerflüchtige lipophile Stoffe wie folgt geändert:
„37. | Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/l | 100 mg/l g)“ |
8. In Anlage A lauten die Fußnoten d), e), f) und g) wie folgt:
- „d) Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist im Einzelfall nach Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine Erweiterung des Emissionsbereiches auf 5,0-9,5 zulässig.
- e) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.
- f) Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.
- g) Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l zulässig.“
9. In der Anlage D wird die Anlagenüberschrift „Anlage D“ durch die Anlagenüberschrift „Anlage C“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Indirekteinleiterverordnung
Auf Grund der §§ 32b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung-IEV), BGBl. Nr. 222/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 523/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Indirekteinleiterverordnung-IEV)“ durch den Klammerausdruck „(Indirekteinleiterverordnung - IEV)“ ersetzt.
2. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Bei einer wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung, insbesondere im Gastgewerbe, bei der das fetthaltige Abwasser getrennt erfasst wird und vor Vereinigung mit anderem (Ab)Wasser über eine ausreichend dimensionierte (Z 2 lit. b) Fettabscheideranlage bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider geleitet wird, gelten mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Maßgabe des § 32b Abs. 1 WRG 1959 die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe, abfiltrierbare Stoffe und Temperatur der Anlage A Spalte II der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
- 1. mindestens eine monatliche, viertel- oder halbjährliche vollständige Entleerung und Reinigung gemäß dem der Bemessung zugrunde gelegten Entsorgungsfaktor (schriftlich dokumentierte Herstellerangabe) vorgenommen wird und eine vom Abwasser gesonderte Sammlung und Behandlung von Speise- und Produktionsresten, Altölen und Altfetten, von sonstigen Rückständen aus der Speisen- oder Produktzubereitung sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen als Abfall (AWG 2002) inkl. Dokumentation über entsprechende Entsorgungsnachweise vorgenommen wird und Kopien der Entsorgungsnachweise der Fettabscheiderinhalte dem Kanalisationsunternehmen in zweijährlichen Intervallen übermittelt werden,
- 2. mindestens fünfjährlich eine Überprüfung der Fettabscheideranlage vor und nach der Entleerung und Reinigung aller Anlagenteile durch eine(n) fachkundige(n) Unternehmung, Sachverständigen oder Anstalt durchgeführt wird, im Zuge derer
- a) die durch schriftliche Nachweise (zB Mitarbeiter-Schulungsnachweise, Betriebs- und Wartungsbuch,…) belegte und im Lokalaugenschein bestätigte Einhaltung der guten Küchen- und Betriebspraxis in Zusammenhang mit fetthaltigen Küchenabwässern,
- b) die Dimensionierung gemäß ÖNORM EN 1825-2 von 2002-09-01, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Entsorgungsfaktors auf die ermittelte Nenngröße von 1 bei monatlicher, 2 bei vierteljährlicher und 4 bei halbjährlicher Entleerung,
- c) die Übereinstimmung der errichteten Fettabscheideranlage mit den Ausführungsplänen und den Dimensionierungsannahmen gemäß lit. b,
- d) der ordnungsgemäße Betriebs- und Bauzustand (inkl. der Zu- und Ablaufleitungen),
- e) die Übereinstimmung der Betriebspraxis mit den Projektannahmen gemäß lit. b und den Inhalten der Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens,
- f) das Vorhandensein und die Plausibilität der Entsorgungsnachweise gem. Z. 1 über das Räumgut (Übernahmescheine),
- g) die vollständige und gewissenhafte Führung eines Betriebs- und Wartungsbuches,
- h) die Behebung allfälliger, in der letzten fünfjährlichen Überprüfung festgestellter Mängel
- geprüft und die Ergebnisse in einem detaillierten Bericht dokumentiert und in einem Ergebnisbericht für das Kanalisationsunternehmen zusammengefasst werden und Kopien des detaillierten Berichts einmalig bei Einholung der Zustimmungserklärung und in Folge die Ergebnisberichte dem Kanalisationsunternehmen in höchstens fünfjährlichen Intervallen übermittelt werden,
- 3. dem Kanalisationsunternehmen erstmalig bei der Einholung der Zustimmungserklärung und im Weiteren gemeinsam mit den Nachweisen nach Z 1 in zweijährlichen Intervallen eine Bestätigung über einen aufrechten Wartungsvertrag mit einer einschlägig tätigen Fachfirma übermittelt wird, die vom Indirekteinleiter so auszuwählen ist, dass sie bereit und in der Lage ist, den Fettabscheider allgemein (auch organisatorisch) zu betreuen bzw. betreuen zu lassen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Schulungsnachweises kann diese Aufgabe im Einzelfall auch durch eine zuverlässige und auf den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung einer Fettabscheideranlage eingeschulte Person wahrgenommen werden.
Für Fettabscheideranlagen, für die zum Zeitpunkt der Einholung der Zustimmung noch kein entsprechender detaillierter Bericht gemäß Z 2 vorliegt, ist dieser binnen zwei Jahren ab Zustimmung durch das Kanalisationsunternehmen diesem nachzubringen.“
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4. In Anlage B wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Methodenverordnung Wasser
Aufgrund der § 30a Abs. 2 Z 1 bis 3, § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7, § 59a Abs. 2 und 4, § 59c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Methodenvorschriften im Bereich Chemie für Abwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser (Methodenverordnung Wasser - MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Anlage A Abschnitt V in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2. In Anlage A Abschnitt V erhalten die Abs. 1 bis 10 die Bezeichnung „(2)“ bis „(11)“; folgender Abs. 1 wird eingefügt:
„(1) Allgemeine Abwasseremissionsverordnung - AAEV
Für die AAEV, BGBl. Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 gilt:
Die Parameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe und abfiltrierbare Stoffe sind bei Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, an der qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.“
3. In Anlage A Abschnitt V Abs. 2 wird die Wortfolge „idF BGBl. II Nr. 392/2000“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ ersetzt.
4. In Anlage A Abschnitt V Abs. 3 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 249/2006“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ eingefügt.
5. In Anlage A Abschnitt V Abs. 4 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 397/2004“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ eingefügt.
6. In Anlage A Abschnitt V Abs. 5 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 265/2003“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ eingefügt.
7. In Anlage A Abschnitt V Abs. 6 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 347/1997“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ eingefügt.
8. In Anlage A Abschnitt V Abs. 7 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 266/2003“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ eingefügt.
9. In Anlage A Abschnitt V Abs. 8 wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 92/1996“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ eingefügt.
10. In Anlage A Abschnitt V Abs. 9 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 267/2003“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ eingefügt.
11. In Anlage A Abschnitt V Abs. 10 wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 892/1995“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019“ eingefügt.
12. In Anlage A Abschnitt V Abs. 11 wird die Wortfolge „idF BGBl. II Nr. 523/2006“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019,“ ersetzt.
Patek
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