330. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7c Abs. 7, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019,
- 2. des § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 und
- 3. der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,
wird - hinsichtlich der Z 13 (§ 8 neu) und Z 16 (§ 20 Abs. 1 neu) im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin - verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung), BGBl. II Nr. 499/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung)“
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 9.
3. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu dem 4. Abschnitt:
„4. Abschnitt | |
---|---|
§ 12 | Umfang der Abfrageberechtigung |
§ 13 | Abfrageberechtigte Personen |
§ 14 | Belehrungspflicht |
§ 15 | Datensicherheit im Datenfernverkehr |
§ 16 | Zutritt zu Räumen |
§ 17 | Technische Vorkehrungen |
§ 18 | Entzug der Abfrageberechtigung |
§ 19 | Mitteilungen an den Auftragsverarbeiter“ |
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:
„§ 22 | Verweise auf Bundesgesetze“ |
5. In § 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 1a und 3.
6. § 2 lautet:
„§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 2. unter „Externistenprüfung“: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
- 3. unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 4. unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 5. unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 6. unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 7. unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
- 8. unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.“
7. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.“
8. In § 6 Abs. 3 erster Satz lautet der Satzteil nach Z 3:
„ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag.“
9. In § 7 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(1b) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß § 7c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.“
10. In § 7 Abs. 3 wird die Wendung „der jeweils zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
11. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.“
12. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „gemäß Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „gemäß Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 3a“ ersetzt.
13. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Nach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.“
14. § 9 samt Überschrift entfällt.
15. Der 4. Abschnitt lautet:
„4. Abschnitt
Abfrageberechtigungen im Datenverbund
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 12. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule aufgenommen worden sind.
Abfrageberechtigte Personen
§ 13. Jede oder jeder Abfrageberechtigte kann Personen, die an der betreffenden Schule tätig sind, individuell Abfrageberechtigungen für den Datenverbund erteilen. Die Identität solcher abfrageberechtigten Personen ist im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen und dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen.
Belehrungspflicht
§ 14. Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Personen in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz - Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG, und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.
Datensicherheit im Datenfernverkehr
§ 15. Abfrageberechtigte haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum Datenverbund erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus dem Datenverbund die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Zutritt zu Räumen
§ 16. (1) Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf den Datenverbund befindet, nur ihnen und den abfrageberechtigten Personen möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit der Möglichkeit des Zugriffs auf den Datenverbund Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Datenverbundes durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.
Technische Vorkehrungen
§ 17. (1) Für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus dem Datenverbund über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(2) Zugriffe auf den Datenverbund sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf den Datenverbund und Verarbeitungsvorgänge überprüfbar machen.
(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum Datenverbund ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.
(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Abfrage von Daten aus dem Datenverbund durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 18. Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn
- 1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
- 2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
- 3. Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.
Mitteilungen an den Auftragsverarbeiter
§ 19. Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:
- 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und
- 2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.“
16. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Z 8a [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln.“
17. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.“
18. § 22 samt Überschrift lautet:
„Verweise auf Bundesgesetze
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“
19. § 23 lautet:
„§ 23. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
20. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die den 4. Abschnitt betreffenden Zeilen und die den § 22 betreffende Zeile, § 2, § 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 7 Abs. 1a, 1b, 3, 3a und 4, § 8, der 4. Abschnitt, § 20 Abs. 1 erster Satz und Abs 3, § 22 samt Überschrift, § 23, Anlage 1 Z 1 Unterpunkt 1.3, Z 3 bis 6, 8 bis 10, 12 sowie 13, Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 22 und 32 bis 34, Anlage 1a und 1b, Anlage 2 Z 1, 2 und 4, Anlage 2a, Anlage 3 Z 3 Unterpunkt 3.4 und 3.9, Anlage 4 Z 3 Unterpunkt 3.4, Anlage 5 Z 3 Unterpunkt 3.4 und 3.9 und Anlage 6 Z 3 Unterpunkt 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die den § 9 betreffende Zeile, § 1 Abs. 1a und 3 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft; Anlage 1 Z 4, 8a und 12 ist im Schuljahr 2019/20 im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzuwenden,
- 2. Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 31 tritt mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 32 außer Kraft.“
21. Anlage 1 Z 1 Unterpunkt 1.3 lautet:
„1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach § 78c SchUG, § 132 SchOG und § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.“
22. In Anlage 1 Z 3 (Element schule), Z 4 (Element schueler), Z 5 (Element ausbildung), Z 6 (Element ausbildungsdetails), Z 7 (Element schulerfolg), Z 8 (Element gegenstand) und Z 10 (Element externist), in Anlage 3 (Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen) Z 3 (Transformation) Unterpunkt 3.4, in Anlage 4 (Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen) Z 3 (Transformation) Unterpunkt 3.4, in Anlage 5 (Personalaufwand bei Privatschulen) Z 3 (Transformation) Unterpunkt 3.4 und in Anlage 6 (Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Privatschulen) Z 3 (Transformation) Unterpunkt 3.4 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
23. In Anlage 1 Z 4 lautet im Attribut „geschlecht“ der Wert:
„mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)“.
24. In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ der Wert „ah“:
„ „ah“ | erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3a SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung“ |
25. In Anlage 1 Z 5 entfällt im Attribut „stand“ in den Werten „am“, „an“ und „bh“ jeweils die Wendung „Hauptschule bzw.“.
26. In Anlage 1 Z 5 entfällt im Attribut „stand“ der Wert „ap“.
27. In Anlage 1 Z 5 Attribut „stand“ entfällt im Wert „be“ die Wendung „sowie einer lehrerbildenden mittleren oder höheren Schule“.
28. In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ der Wert „bw“:
„ „bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV“ |
29. In Anlage 1 Z 5 Attribut „stand“ wird in den Werten „ff“ und „nf“ der Klammerausdruck „(SchUG § 27 Abs. 2)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG)“ ersetzt.
30. In Anlage 1 Z 6 entfällt das Attribut „werken“.
31. In Anlage 1 Z 7 lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „e“:
„ „e“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG)“ |
32. In Anlage 1 Z 7 lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „e“:
„ „e“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG)“ |
33. In Anlage 1 Z 7 Attribut „jahreserfolg“ entfällt im Wert „l“ die Wendung „der Hauptschule oder“.
34. In Anlage 1 Z 7 lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „v“:
„ „v“ | für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (§ 25 Abs. 4 SchUG)“ |
35. Anlage 1 Z 8a lautet:
„8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentsch tage vorjahr | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
verwarnungen vorjahr | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz vorjahr | mit der Anzahl der erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)“ |
36. In Anlage 1 Z 9 (Element abschlussdetails) erster Satz entfällt die Wendung „ „ap“,“.
37. Der Anlage 1 werden nach Z 11 folgende Z 12 und 13 angefügt:
„12. Das Element bildungsverlauf vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahre | mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: | |
„0“ | Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„1“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während einem Kindergartenjahr unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„2“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zwei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„3“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„4“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„5“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„9“ | Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden |
13. Das Element sprachförderung vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf vor schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
kindergartenjahr | mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres |
sprachförderung | mit der Angabe, in welchen Ausmaß (numerisch in Stunden á 60 Minuten) im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung erfolgte (liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor, so ist hier „-“ anzugeben)“ |
38. Nach Anlage 1 werden die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1a und 1b eingefügt.
39. Anlage 2 (Daten für die Gesamtevidenz der Schüler) Z 1 lautet:
„1. Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.“
40. In Anlage 2 Z 4 (Element schulpflichtiger) lautet im Attribut „geschlecht“ der Wert:
„mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen).“
41. Nach Anlage 2 wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 2a eingefügt.
42. In Anlage 3 Z 3 und in Anlage 5 Z 3 lautet jeweils der Unterpunkt 3.9:
„3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.“
Anlage 1a
zu § 7 Abs. 1a
Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
Definition der Schnittstelle zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ:
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.
Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen(„) und beendet(“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.
Feldname | Format | Pflichtfeld (Ja/Nein) | Anmerkung |
meldedatum | JJJJ-MM-TT | Ja | Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei) |
absender | 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl | Ja | Schulkennzahl oder Clusterkennzahl des Absenders |
skz | 6-stellige Schulkennzahl | Ja | Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt |
zuname | String (max. 50 Zeichen) | Ja | der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers |
vorname | String (max. 100 Zeichen) | Ja | der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers |
gebdat | JJJJ-MM-TT | Ja | Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen | Ja | Geschlecht der Schülerin oder des Schülers |
plz | 4-stellige österreichische PLZ | Ja, nur wenn Feld z-plz leer | Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
ort | String (max. 50 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-ort leer | Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
strasse | String (max. 130 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-strasse leer | Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür |
z-plz | 4-stellige österreichische PLZ | Nein | Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
z-ort | String (max. 50 Zeichen) | Nein | Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
z-strasse | String (max. 130 Zeichen) | Nein | Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
eingeschult | JJJJ | Ja | Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht: |
beginn | JJJJ-MM-TT | Nein | Datum des Beginns der laufenden Ausbildung |
schuljahr | JJJJ/JJ | Ja | Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20 |
bPK-BF | String | Nein | Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) |
„Anlage 1b
zu § 7 Abs. 1b
Daten für den Datenverbund der Schulen
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0" encoding=“UTF-8"?>.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997.
2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „datenverbund_schulen“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-) Kennzahl des Absenders |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen |
gebdat | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen) |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“ |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
strasse | mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
besuchsjahr | mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) |
vor_schulpflicht | mit der Angabe gemäß Anlage 1 Z 12 |
vorschule | mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl der Absenderin oder des Absenders |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat) | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn beendet - letzten Ausbildung | |
ende | mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
„aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung | |
„ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung | |
„ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung | |
„ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung | |
„ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung | |
„ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG) | |
„ah“ | erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3a SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfung | |
„al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch | |
„am“ | erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„an“ | erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.) | |
„ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung | |
„as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung | |
„at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule | |
„av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung | |
„ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium | |
„az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) | |
„ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung | |
„bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule | |
„be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG) | |
„bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Neuen Mittelschule) | |
„bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule | |
„br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres | |
„bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung | |
„bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule | |
„bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV | |
„bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung | |
„bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV | |
„bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
6. Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schulstufe | mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
status | mit der Angabe über den Schülerinnen- oder Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
„o“ | für ordentliche Schülerinnen oder Schüler | |
„a“ | für außerordentliche Schülerinnen oder Schüler | |
fortsetzung | mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
„bf“ | berechtigt zum unterjährigen Fortsetzen der Schulstufe | |
„ba“ | berechtigt zum Aufsteigen | |
„bw“ | berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe | |
„nf“ | nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung | |
besuchsjahr | mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) | |
uebersprung | mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend Angabe der übersprungenen Schulstufe | |
nost3ng | mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben |
7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnis (§ 22a SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
gegenstandsart | mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | |
„a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand | |
„f“ | für Freigegenstand | |
„p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand | |
„s“ | für Seminar | |
gegenstand | mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel | |
upis | mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist | |
schulstufe | mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester | |
beurteilung | mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | |
„1“ | für „Sehr gut“ | |
„2“ | für „Gut“ | |
„3“ | für „Befriedigend | |
„4“ | für „Genügend“ | |
„5“ | für „Nicht genügend“ | |
„1v“ | für „Sehr gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung | |
„2v“ | für „Gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung | |
„3v“ | für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung | |
„4v“ | für „Genügend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung | |
„3g“ | für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung | |
„4g“ | für „Genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung | |
„5g“ | für „Nicht genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung | |
„V“ | für eine verbale Beurteilung | |
„N“ | für „nicht beurteilt“ | |
leistungsgruppe | mit der Angabe in welcher Leistungsgruppe dieser Gegenstand gegebenenfalls besucht wurde („1“ für die höchste Leistungsgruppe, „2“ für die 2. Leistungsgruppe, und so fort bis zur Anzahl der in dieser Ausbildung vorgesehenen Leistungsgruppen; „0“ für einen Unterricht ohne Differenzierung in Leistungsgruppen) |
8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
gegenstandsart | mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | |
„a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand | |
„f“ | für Freigegenstand | |
„p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand | |
„s“ | für Seminar | |
gegenstand | mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel | |
upis | mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist | |
schulstufe | mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester | |
pruefungsart | mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung: | |
„k“ | für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV) | |
„m“ | für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV) | |
„s“ | für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG) | |
„u“ | für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG) | |
„w“ | für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG) | |
antritt | Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung) |
9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentschtage | mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen unentschuldigten (ganzen) Fehltage (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
verwarnungen | mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz | mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)“ |
Anlage 2a
zu § 7 Abs. 3a
Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzfortmat UTF-8.
Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen („) und beendet (“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.
Feldname | Format | Pflichtfeld (Ja/Nein) | Anmerkung |
schuljahr | JJJJ/JJ | Ja | Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20 |
paragraph | String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte: § 13 § 15 | Ja | Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985 |
zuname | String (max. 50 Zeichen) | Ja | der/die Familienname/n des/der Schülers/in |
vorname | String (max. 100 Zeichen) | Ja | der/die Vorname/n des/der Schülers/in |
gebdat | JJJJ-MM-TT | Ja | Geburtsdatum des/der Schülers/in |
geschlecht | “m“ für männlich, “x“ für divers “o“ für offen | Ja | Geschlecht des/der Schülers/in |
plz | 4-stellige österreichische PLZ | Ja, nur wenn Feld z-plz leer | Postleitzahl des Wohnsitzes des/der Schülers/in |
ort | String (max. 50 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-ort leer | Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes des/der Schülers/in |
strasse | String (max. 130 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-strasse leer | Adresse des Wohnsitzes des/der Schülers/in, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
z-plz | 4-stellige österreichische PLZ | Nein | Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort |
z-ort | String (max. 50 Zeichen) | Nein | Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort |
z-strasse | String (max. 130 Zeichen) | Nein | Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
eingeschult | JJJJ | Nein | Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht: |
skz | 6-stellige Schulkennzahl | Nein | Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt |
bemerkung | String (max. 500 Zeichen) | Nein | Bemerkungsfeld |
bPK-BF | String (172 Zeichen) | Nein | Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) |
Rauskala Patek
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