307. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016 geändert wird
Aufgrund der §§ 13 Abs. 6 und 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird verordnet:
Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 216/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Im Leistungsbericht (§ 3) sind die Bereiche gemäß Abs. 3 narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.
(3) Die Bereiche gemäß Z 1 bis 9 haben mit Ausnahme der Z 8 jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:
- 1. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
- a) Aktivitäten zu Schwerpunkten und Erfolge in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems sowie exzellenter Leistungen und Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Forschungs-/Kunstschwerpunkte; gesetzte Maßnahmen im Bereich inter- und transdisziplinärer Schwerpunkte; Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Schwerpunkte,
- b) Aktivitäten in Potenzialbereichen, insbesondere Maßnahmen und Erfolge in Potenzialbereichen,
- c) Forschungsinfrastruktur, insbesondere (Groß-)Forschungsinfrastruktur, einschließlich wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities,
- d) Forschungsservice, insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und
- e) Output der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen.
- 2. Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
- a) Studienangebot, insbesondere:
- b) Zulassung zum Studium und Studienbeginn, insbesondere
- c) Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre, insbesondere:
- d) Studienabschluss und Berufseinstieg, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie Absolventinnen- und Absolventen-Tracking und
- e) Weiterbildung, insbesondere Maßnahmen zur wissenschaftlichen/künstlerischen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
aa) Entwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl sowie
bb) Maßnahmen zur Attraktivierung des Studienangebots, insbesondere curriculare Weiterentwicklungen, und des Lehrangebots, einschließlich Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte, sowie inter-, transdisziplinärer und universitätsübergreifender Lehrangebote und unterstützender Lerntechnologien (blended learning).
aa) Studien mit Zulassungsverfahren sowie
bb) Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
aa) Qualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c Universitätsfinanzierungsverordnung - UniFinV, BGBl. II Nr. 202/2018,
bb) Positionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums,
cc) Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und -abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen sowie
dd) Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien.
- 3. Gesellschaftliche Verantwortung und Gleichstellung:
- a) Dritte Mission, insbesondere Verankerung relevanter Themen, durchgeführter Projekte und besonderer Erfolge zu Responsible Science, Citizen Science, der Agenda 2030/Sustainable Development Goals (SDGs),
- b) Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Universität, Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere die Umsetzung des Konzepts der unternehmerischen Universität (Entrepreneurial University) im Profil der Universität und Entrepreneurship in der Lehre,
- c) Soziale Dimension in der Hochschulbildung und Diversitätsmanagement, insbesondere Umsetzungsstand der Entwicklung und Implementierung von institutionellen Strategien und maßgeblichen Maßnahmen,
- d) Gleichstellung, insbesondere Geschlecht/Gender in Forschungs- und Lehrinhalten und ausgeglichene Geschlechterverhältnisse mit Fokus auf Maßnahmen zum Abbau horizontaler und vertikaler Geschlechtersegregation und
- e) Vereinbarkeit, insbesondere Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte in Strukturen, Prozessen und Policies sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit für alle Universitätsangehörigen (Studium und/oder Beruf mit Betreuungspflichten bzw. Studium mit Beruf).
- 4. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
- a) Personalentwicklung, insbesondere
- b) Nachwuchsförderung, insbesondere
aa) Darstellung der Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, sowie Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen,
bb) Erläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, sowie Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin sowie
cc) Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung didaktischer Kompetenzen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals.
aa) Betreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden,
bb) Umsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung sowie
cc) Exzellenzförderung unter Berücksichtigung relevanter Programmlinien der EU-Forschungsrahmenprogramme.
- 5. Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie Follow - Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
- 6. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
- a) nationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme und universitäts- und fachübergreifender Aktivitäten/Netzwerke sowie der wissenschaftlichen und forschenden Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und
- b) internationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden.
- 7. Internationalität und Mobilität:
- a) Internationalität, insbesondere der Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität und
- b) Mobilität, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Studierenden einschließlich Mobilitätsfenster, des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals und des allgemeinen Personals im Kontext der gemeinsamen Ziele und Empfehlungen zu qualitätsvoller, transnationaler Mobilität und Internationalisierung der Lehre sowie Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs-, Lehr- und Lernaufenthalte.
- 8. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
- 9. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).“
2. In § 5 Abs. 2 entfällt der Schlussteil.
3. In § 5 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
- 1. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
- 2. Lehre und Weiterbildung:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
- 3. Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
- 4. Gesellschaftliche Verantwortung:
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
- 5. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
- 6. Qualitätssicherung
- 7. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
- 8. Internationalität und Mobilität:
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
- 9. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
- 10. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste“
5. In § 8 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 2 Z 1 bis 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3 Z 1 bis 9“ ersetzt.
6. An § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Berichtsstruktur gemäß § 5 Abs. 11 wesentlich von der Datenstruktur abweicht, ist dies in Anlage 1 in der Definition der jeweiligen Kennzahlen ausdrücklich festzulegen.“
7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings
§ 9a. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
(2) Der Leistungsbericht gemäß § 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 7 sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.“
8. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß § 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 9a. Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.“
9. In § 13 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 3“ ersetzt.
10. In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Typus der Publikationen“ die Wort- und Zeichenfolge „,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren,“ eingefügt und die Wortfolge „und Wissenschafts-/Kunstzweig“ durch die Wortfolge „sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig“ ersetzt.
11. Dem § 17 werden folgende Abs. 8 bis 12 angefügt:
„(8) § 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift,
§ 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(9) Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.
(10) Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.
(11) Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.
(12) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.“
12. In der Anlage 1 lautet in der Definition der Kennzahl „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“ die Zeile „Berufungsart“ wie folgt:
„
„
13. In der Anlage 1 wird in der Definition der Kennzahl „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“ in der Zeile „Ausgewählte Verwendungen“ die Wort- und Ziffernfolge „weniger als 3“ durch die Wort- und Ziffernfolge „weniger als 6“ ersetzt.
14. In der Anlage 1 lautet in der Definition der Kennzahl „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ die Zeile „Berufungsverfahren“ wie folgt:
„
Berufungsverfahren | Verfahren gemäß § 98 UG, die im Berichtsjahr zum Dienstantritt einer Professorin/eines Professors geführt haben unabhängig davon, ob die Berufung bereits im für die Kennzahl relevanten Zeitraum erfolgt ist. Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im folgenden Berichtsjahr einzubeziehen. Wird auch dann die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht, so wird die Kennzahl erst in jenem Berichtsjahr ausgewiesen, in dem inklusive der kumulierten noch nicht ausgewiesenen Werte der vorangegangenen Berichtsjahre zumindest drei Berufungsverfahren zu einem Dienstantritt geführt haben. |
„
15. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ in der Zeile „Personalkategorie“ die Abkürzung „BidokVUni“ durch die Abkürzung „UHSBV“ ersetzt.
16. In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 2.A.4 wie folgt:
„2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor
- Zulassung
[pro Universität, pro Curriculum]
- [pro Universität, pro Curriculum]
(nach Aufnahme- oder Eignungsverfahren, Ebene 3 der ISCED 2013 Systematik mit Studienart, Geschlecht, Verfahrensschritte)
- (nach (nach Aufnahme- oder Eignungsverfahren, Ebene 3 der ISCED 2013 Systematik mit Studienart, Geschlecht, Verfahrensschritte)
Anzahl | Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr (1. Oktober - 30. September) |
Studienart | - Bachelorstudium - Masterstudium - Diplomstudium - Doktorats- bzw. PhD-Studium |
Bewerberinnen und Bewerber | Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Eignungsverfahren zu einem ordentlichen Studium verbindlich anmelden |
Aufnahme- oder Eignungsverfahren | - § 63 Abs. 1 Z 4 UG: Überprüfung künstlerische Eignung - § 63 Abs. 1 Z 5 UG: Überprüfung sportliche Eignung - §§ 63a Abs. 1 und 7 UG: qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien - § 63a Abs. 8 UG: Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien - § 71b UG: Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien - § 71c UG: Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien - § 71d UG: Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien |
Geschlecht | - Frauen - Männer |
Verfahrensschritte | - angemeldet - angetreten - zulassungsberechtigt |
Abweichungen der Berichtsstruktur von der Datenstruktur | Folgende Aufnahme- oder Eignungsverfahren sind in der Berichtsstruktur nur auf Verfahrensebene darzustellen: - Überprüfung der künstlerischen Eignung - Überprüfung der sportlichen Eignung - Qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien - Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien |
„
17. In der Anlage 1 wird in der Definition der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ in der Zeile „Patentanmeldungen“ die Wort- und Zeichenfolge „Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002,“ durch die Abkürzung „UG“ ersetzt.
18. In der Anlage 1 lautet die Definition der Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ wie folgt:
„
Stichtag für Vollzeitäquivalente | Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres gemäß UHSBV |
Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente | Das dem Berichtsjahr entsprechende Jahr gemäß UHSBV |
Personal | Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 26 bis 28 und 81 bis 83 sowie 85 bis 87 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV |
Zuordnung des Personals nach Fächergruppen | Zuordnung von Teilergebnissen der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 (Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente) zu den Fächergruppen gemäß Anlage 4 (Zuordnungstabelle ÖFOS 2012 - Fächergruppen), unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird. Die Zuordnung der Personalkategorien zu den Fächergruppen erfolgt nach dem Überwiegensprinzip auf Basis der organisatorischen Zuordnung auf Institutsebene oder damit vergleichbaren Organisationseinheiten, unter Berücksichtigung von 70 vH Abschlägen für Krankenversorgung bei den Vollzeitäquivalenten bzw. Jahresvollzeitäquivalenten des klinischen Bereichs. |
Personalkategorie | - Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV) - Äquivalente zu Professorinnen und Professoren (Verwendungen 14 und 82) - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Verwendungen 16, 21, 26 bis 28 und 83) - darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) (Verwendung 83), die sich auf dem Karrierepfad in die Professorinnen- bzw. Professorenschaft befinden - darunter Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten (KV) auf Laufbahnstellen gemäß § 13b Abs. 3 UG (Verwendung 28), denen bereits eine Qualifizierungsvereinbarung angeboten wurde |
Geschlecht | - Frauen - Männer |
Zählkategorie | - Vollzeitäquivalente - Jahresvollzeitäquivalente |
„
Rauskala
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