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BGBl II 303/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

303. Veordnung: Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - EFZ-DV-VO BVAEB

303. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Zuschüsse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung und Differenzvergütung (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - EFZ-DV-VO BVAEB)

Aufgrund des § 27c des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt nach § 27c B-KUVG die Gewährung der Zuschüsse (§ 53b Abs. 2 Z 3 ASVG) sowie die Gewährung der Differenzvergütung (§ 53b Abs. 3 ASVG) und deren Abwicklung.

Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis

§ 2. (1) Anspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Abs. 2 und 3 beschäftigt werden.

(2) Ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen nach Abs. 4 beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.

(3) Ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 2a ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen nach Abs. 4 beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.

(4) Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Abs. 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.

Antragstellung

§ 3. Die Zuschüsse und die Differenzvergütung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten:

  1. 1. Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2 und 3);
  2. 2. Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
  3. 3. Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ASVG;
  4. 4. Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
  5. 5. Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist;
  6. 6. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des § 53b Abs. 3 ASVG.

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

§ 4. (1) Die Zuschüsse betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar

  1. 1. bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung;
  2. 2. bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs. 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das im Abs. 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Abs. 1 ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

§ 5. Für Unternehmen nach § 2 Abs. 3 ist § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen.

Höhe der Differenzvergütung

§ 6. Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 7. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenzvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.

Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes

§ 8. Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Schlussbestimmung

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Zarfl

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