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BGBl II 285/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

285. Verordnung: Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

285. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 geändert wird

Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019 wird verordnet:

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2016 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb ab dem 18. Juli 2019 geborenen oder aus Drittländern eingeführten Tiere mit einer herkömmlichen Ohrmarke nach Abs. 1 und einer elektronischen Ohrmarke zu erfolgen. Die elektronische Ohrmarke hat nach einem von der AMA herauszugebenden Muster auch die Angaben nach Abs. 1 sowie einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.“

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich so zu kennzeichnen, dass jenes Tier eine herkömmliche Ohrmarke nach Abs. 1 und eine elektronische Ohrmarke nach Abs. 1a hat.“

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

  1. 1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Verbringungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. 2. Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten.“

4. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden:

  1. 1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  2. 2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994 vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind.

    Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.“

5. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang und der Frist nach Abs. 1a die Postaufgabe maßgeblich.“

6. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:

  1. 1. für ein ausgegebenes herkömmliches Ohrmarkenpaar nach § 3 Abs. 1 2 €,
  2. 2. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar nach § 3 Abs. 1a 3 € und
  3. 3. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben nach § 3 Abs. 1 oder 1a 3,60 €.“

7. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Nach § 3 Abs. 2 bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 können für ab dem 18. Juli 2019 geborene Tiere noch bis zum 30. April 2020 zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 sind keine Kosten zurückzuerstatten.“

Patek

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