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BGBl II 24/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Verordnung: Vieh-Meldeverordnung 2018

24. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Meldepflichten in den Sektoren Vieh und Fleisch, Eier und Geflügel (Vieh-Meldeverordnung 2018)

Auf Grund der §§ 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. 2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74,
  3. 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74 und
  4. 4. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder oder 100 Kälber pro Markttag aufgetrieben wurden;
  2. 2. Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;
  3. 3. Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
  4. 4. Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 000 000 Eier abgepackt wurden;
  5. 5. Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 500 000 Stück Masthühner oder 100 000 Stück Truthühner zerlegt wurden.

Verpflichtete Personen

§ 4. Die Meldepflichten obliegen

  1. 1. bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
  2. 2. bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin.

Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen

§ 5. Die Meldungen gemäß den §§ 8 bis 12 haben wöchentlich für den Zeitraum Montag bis Sonntag zu erfolgen und haben am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einzulangen.

Ursprungsland

§ 6. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.

Formvorschriften

§ 7. (1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
  2. 2. Berichtszeitraum,
  3. 3. Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
  4. 4. Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12 und
  5. 5. Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen.

(2) Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs. 1 genannten Angaben enthalten sind.

(3) Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch

§ 8. (1) Schlachthöfe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

  1. 1. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, insgesamt,
  2. 2. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
  3. 3. Hälften von Stieren der Fleischigkeitsklasse R,
  4. 4. Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
  5. 5. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R 3,
  6. 6. Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
  7. 7. Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,
  8. 8. Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
  9. 9. Hälften von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
  10. 10. Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als acht Monaten.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die folgenden Kategorien die Mengen und Preise getrennt zu melden:

  1. 1. vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
  2. 2. vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
  3. 3. vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
  4. 4. vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182, im Fall des Abs. 2 Z 1 je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 9. (1) Schlachthöfe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

  1. 1. Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, insgesamt und nach diesen Handelsklassen getrennt und
  2. 2. Hälften von Zuchtsauen.

(2) Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182, bezogen auf 1 kg, festzustellen.

(5) Im Fall der Entfernung des Gehirns und des Rückenmarks sowie beim Ausschnitt von Augen und Ohren sind von der AMA zum festgestellten Schlachtgewicht des jeweiligen Tieres gemäß Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 für

  1. 1. das Gehirn 150 Gramm bei Sauen und Altschneider sowie 100 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen,
  2. 2. das Rückenmark 56 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern,
  3. 3. die Ausschnitte von Augen 50 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern,
  4. 4. die Ausschnitte von Ohren bei Sauen und Altschneidern 250 Gramm sowie 200 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen

    hinzuzurechnen und die Preismeldungen entsprechend zu berichtigen.

Meldepflichten für Schaffleisch

§ 10. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für Fleisch von Mastlämmern die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden.

(2) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182, bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Eier

§ 11. (1) Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker und in Kleinverpackungen, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 sowie den Mischklassen XL/L, L/M und M/S getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6 zu melden:

  1. 1. Eier aus ökologischer Erzeugung,
  2. 2. Eier aus Freilandhaltung,
  3. 3. Eier aus Bodenhaltung und
  4. 4. Eier aus Käfighaltung.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

Meldepflichten für Geflügelfleisch

§ 12. (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und die Preise zu melden:

  1. 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%), frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
  2. 2. Filet von Masthühnern, frisch und
  3. 3. Brust von Truthühnern, frisch.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Aufzeichnungspflichten

§ 13. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 8 bis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vieh-Meldeverordnung 2014, BGBl. II Nr. 255/2014, außer Kraft.

Köstinger

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