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BGBl II 248/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

248. Verordnung: Änderung der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

248. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser geändert wird

Auf Grund § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 32a Abs. 1 und 2, § 33f Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; die Z 9 erhält die Bezeichnung „10.“; nach der Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

  1. „9. Direkte Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ist die dauernde oder zeitweilige Einbringung von Schadstoffen ohne Bodenpassage. Bodenpassage ist ein belebter Boden oder Material, das einen dem belebten Boden gleichzuhaltenden Rückhalt bzw. Abbau von im Sickerwasser enthaltenen Schadstoffen aufweist;“

2. § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“und folgender zweiter Satz wird angefügt:

„Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.“

3. In § 4 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

„(2) Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.“

4. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Messungsergebnissen“ durch das Wort „Messergebnissen“ ersetzt; § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Beurteilungszeitraum umfasst die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre. Sofern hinsichtlich der Parameter Pestizide, Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid oder deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten keine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen für den Zeitraum der letzten drei Kalenderjahre vorliegt, umfasst der Beurteilungszeitraum für diese Parameter den Zeitraum der letzten vorangegangenen Erstbeobachtung gemäß § 23 GZÜV. Ist für den jeweiligen Beurteilungszeitraum eine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen nicht gegeben, so liegt noch keine ausreichend gesicherte Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers an der beobachteten Messstelle hinsichtlich des betreffenden Parameters vor.“

5. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Abs. 2, ist gegen diese Einwirkungen - ungeachtet des Grundwasserkörperzustands - nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. An einer Messstelle, die für die Beurteilung einer Kontamination einer Altablagerung oder eines Altstandorts oder des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt herangezogen wird, ist nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, einzuschreiten. Für den erforderlichen Schutz der gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 WRG 1959 ermittelten Grundwasserkörper sind Maßnahmen zu setzen, um eine Verschlechterung deren Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen Satz können auch Messstellen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der geltenden Fassung, einbezogen werden.“

6. In § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Festlegung von Hintergrundwerten basiert auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß § 55d WRG 1959 und den Ergebnissen der Grundwasserüberwachung gemäß den §§ 20 bis 28 GZÜV.“

7. In § 6 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz.

8. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist darzustellen,

  1. 1. wie die Trendermittlung an den einzelnen Überwachungsstellen zur Erkennung eines signifikanten und anhaltenden steigenden Trends einer Schadstoffkonzentration in diesem Grundwasserkörper oder der Umkehrung eines solchen Trends beigetragen hat,
  2. 2. aus welchen Gründen die Ausgangspunkte für die Trendumkehr gemäß Anlage 1 Spalte 2 gewählt worden sind und
  3. 3. das Ergebnis der Trendermittlung für festgestellte Schadstofffahnen, die insbesondere aus Altablagerungen und Altstandorten (§ 2 Altlastensanierungsgesetz) stammen. Für die zugrundeliegenden Beurteilungen sind auch nach dem Altlastensanierungsgesetz durchgeführte Beurteilungen, Risikoabschätzungen, Bewertungen und weitere Untersuchungen heranzuziehen.“

9. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:

  1. 1. Beschränkung für einzelne Kulturen: Bei Betrieben, deren Ackerfläche mehr als 5 ha beträgt, darf keine Kultur (ausgenommen Ackerfutter) einen Anteil von 66 % an der Ackerfläche überschreiten. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptanteil in der Mischung entspricht.
  2. 2. Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha beträgt, sind auf einer Fläche von zumindest 25% der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais anzulegen.
  3. 3. Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf allen Flächen. Zulässig sind jene stickstoffhaltigen Düngemittel, die im biologischen Landbau zulässig sind
  4. 4. Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelgruppen bzw. Reduktion der Aufwandmenge bei Pflanzenschutzmitteln
  5. 5. Wirkstoffwechsel bei Pflanzenschutzmitteln: Reduktion der Anwendungshäufigkeit durch alternierenden Einsatz von Wirkstoffen.
  6. 6. Flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerflächen zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres. Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte. Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen
    1. a) Ernte der Hauptfrucht - Anlage der Zwischenfrucht: 30 Tage,
    2. b) Umbruch der Zwischenfrucht - Anbau der Hauptfrucht: 30 Tage,
    3. c) Ernte der Hauptfrucht - Anbau der Hauptfrucht: 50 Tage,
    1. beträgt.
  7. 7. Zwischenfruchtbegrünung: jährliche, flächendeckende Begrünung von zumindest 10 % der Ackerfläche. Als Begrünungskulturen gelten aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden.
  8. 8. Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern: Ausbringung von mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes nur mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor).
  9. 9. Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen:
    1. a) für Weinkulturen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen von zumindest 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen,
    2. b) für Obst ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen,
    3. c) für Hopfen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen zumindest von 15. Oktober bis 15. April.
  10. 10. Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerland:
    1. a) vom 20. September bis 15. Februar auf frühanzubauenden Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste sowie Feldgemüse unter Vlies oder Folie),
    2. b) vom 15. Oktober bis 15. Februar bei Wintergerste, Kümmel, Raps, Ackerfutterkulturen,
    3. c) vom 20. September bis 21. März bei Mais,
    4. d) vom 20. September bis 01. März auf allen anderen Ackerflächen.
  11. 11. Schlagbezogene Stickstoffdüngeplanung und -bilanzierung.
  12. 12. Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt zwölf Stunden.
  13. 13. Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes, Elektro-Ultrafiltration EUF oder Bebrütungsmethode): Ziehung von mindestens einer Bodenprobe je 5 ha Ackerfläche und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs.
  14. 14. Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen auf Böden mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 40.
  15. 15. Reduktion der maximal zulässigen Düngung bei bestimmten Kulturen auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden.“

10. In Anlage 1 lautet Anmerkung 2:

„Anmerkung 2:

„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 sowie Biozidprodukte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S 1 sowie die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Ausgenommen sind die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid sowie deren relevante Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.“

11. In Anlage 1 lautet Anmerkung 4:

„Anmerkung 4:

„Pestizideinsgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide sowie der Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.“

Patek

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