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BGBl II 19/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

19. Verordnung: Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

19. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Erstellung der Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545/2014, ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10,
  2. 2. Delegierten Verordnung (EU) 2016/1851 zur Annahme des die Jahre 2019, 2020 und 2021 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016 S. 1 sowie
  3. 3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/2384 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 340 vom 20.12.2017 S. 35,

im Jahr 2019 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für das Kalenderjahr 2019 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 2. Es sind folgende Merkmale der erwerbstätigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:

  1. 1. Variable Arbeitszeit,
  2. 2. Möglichkeit, Freistunden zu nehmen,
  3. 3. Möglichkeit, Urlaub zu nehmen,
  4. 4. Erwartete Flexibilität der Arbeitszeit,
  5. 5. Verfügbarkeit für die Arbeit in der Freizeit,
  6. 6. Erfassung der Anwesenheit oder der Arbeitszeit,
  7. 7. Arbeit unter Zeitdruck,
  8. 8. Arbeitsautonomie,
  9. 9. Hauptarbeitsplatz,
  10. 10. Fahrtzeit,
  11. 11. Arbeit an anderen Arbeitsplätzen.

Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2019 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.

Auskunftspflicht

§ 4. (1) Alle erwerbstätigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 2 verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO dürfen nicht erhoben werden.

Veröffentlichung

§ 5. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung bis 31. Dezember 2019 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

Kostenersatz

§ 6. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit dieser Erhebung zusätzlich verbundenen Mehraufwand mit einem Kostenersatz bis zu 44 197 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Geltungszeitraum

§ 8. Diese Verordnung tritt - mit Ausnahme von § 4 - mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 4 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Hartinger-Klein

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