131. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten und die Höhe des hierfür zu leistenden Anerkennungsbeitrags aufgehoben wird
Auf Grund des § 7 Abs. 3a Z 1 und Abs. 5 des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten und die Höhe des hierfür zu leistenden Anerkennungsbeitrags, BGBl. II Nr. 123/2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Ratz
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