122. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2018, wird verordnet:
Die Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung (ZKV), BGBl. II Nr. 286/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die positive Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Staat und Recht“ gemäß § 22a ZDG durch den Zivildienstleistenden ist samt Bewertung in die Kompetenzbilanz einzutragen.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Zudem ist die genaue Bezeichnung einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 1a und 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
4. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Kickl
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