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BGBl II 112/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

112. Verordnung: Telekom-Richtsatzverordnung 2019 - TRV 2019

112. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2019 - TRV 2019)

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018, wird im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien verordnet:

§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,74 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2019 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Juli 2024 ereignen, weiterhin anwendbar.

Gungl

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