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BGBl III 51/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

51. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Samoa11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9] am 28. März 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 215/2018) hinterlegt und dabei Vorbehalte zu Art. 14 und Art. 20 angebracht sowie gemäß Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 30 Abs. 1 nicht als gebunden zu betrachten.

Kurz

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