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BGBl III 47/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

47. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Irland das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2013) am 22. März 2019 unterzeichnet und ratifiziert und dabei in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 erklärt, dass es die Kapitel I, Kapitel III, Kapitel IV oder Kapitel V des Protokolls nicht annimmt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung11 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 098]. hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zweiten Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Kurz

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