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BGBl III 237/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

237. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

237. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

Das Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat am 23. September 2019 die ab 1. Jänner 2020 gültige Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Verbotsliste 2020) genehmigt.

Die Beobachtende Begleitgruppe zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 223/2018) hat die Änderung der im Anhang zu dieser Konvention enthaltenen Verbotsliste gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 beschlossen.

Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. III Nr. 108/2007) hat die Änderung der in Anlage I des Übereinkommens enthaltenen Verbotsliste gemäß Art. 34 Art. 2 genehmigt. Diese Änderung tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Die neue Verbotsliste 2020, die zugleich Anhang zur Anti-Doping-Konvention sowie Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist, wird in der ab dem 1. Jänner 2020 geltenden Fassung veröffentlicht.

[Verbotsliste 2020 in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2020 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2020 in französischer Sprache siehe Anlagen]

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Bierlein

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