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BGBl III 202/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Kundmachung: Geltungsbereich der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

202. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zu der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. III Nr. 94/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 86/2014), hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Kasachstan

19. September 2014

Mauretanien

4. Dezember 2014

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 5. August 2014 die Ausdehnung der Anwendung der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf Gibraltar notifiziert.

Spanien hat am 17. April 2015 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Mitteilung bezüglich dieser Note des Vereinigten Königreichs abgegeben11 Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.2.e]..

Bierlein

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