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BGBl III 187/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

187. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

187. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 143/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2006) hinterlegt und hiebei die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 18 Absatz 4 erklärt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Italien

7. August 2019

Polen

19. April 2006

Slowenien

17. April 2007

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. folgende weitere Erklärungen abgegeben:

Italien

Artikel 5 - Politische strafbare Handlungen

„Die Italienische Republik erklärt, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.“

Artikel 7 - Auslieferung eigener Staatsangehöriger

„Die Italienische Republik bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.“

Artikel 12 - Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

„Die Italienische Republik erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.“

Artikel 13 - Zentrale Behörde und Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie

„Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 13 ist das Ministerium der Justiz.“

Polen

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Artikel 55 Absatz 1 ihrer Verfassung die Auslieferung polnischer Staatsangehöriger verbietet und Polen somit entsprechenden Auslieferungsersuchen in keinem Fall stattgibt.

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwenden wird, es sei denn, dass Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie das Justizministerium als zentrale Behörde benennt, die beauftragt ist, die Auslieferungsersuchen und die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Unterlagen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen.

Slowenien

In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien im Einklang mit Artikel 47 der Verfassung der Republik Slowenien, dass sie keine Staatsangehörigen der Republik Slowenien ausliefern wird.

In Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung keine Straftat im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien darstellt, nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass das Ministerium der Justiz der Republik Slowenien die für die Übermittlung und den Empfang von Auslieferungsersuchen und der erforderlichen Beweisunterlagen zuständige zentrale Behörde ist.

Gemäß Artikel 14 erklärt die Republik Slowenien, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten ihre Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat ferner mitgeteilt, dass die Niederlande11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 143/2001. am 8. Februar 2006 ihre gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgegebene Erklärung betreffend die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zurückgenommen haben.

Bierlein

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