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BGBl III 149/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Kundmachung: Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

149. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 30. August 2019 seine Ratifikationsurkunde zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 42/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 205/2018) hinterlegt und dabei die nachstehenden Vorbehalte angebracht:

„Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die Italien nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit hat.

Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 5 des Protokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, die Durchlieferung einer Person nur unter denselben Bedingungen zu bewilligen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.“

Bierlein

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