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BGBl III 113/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Kundmachung: Geltungsbereich des Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

113. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Laut Mitteilung der Regierung von Ungarn als Depositär des Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten (BGBl. III Nr. 100/2018) hat Bulgarien am 21. Mai 2019 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 ist das Administrative und Technische Durchführungsübereinkommen für Bulgarien am 1. Juli 2019 in Kraft getreten.

Bierlein

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