2. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, G 125/2017-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Dezember 2017, zu Recht erkannt:
- „1. In § 86 Abs. 3 Z 1 ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 2/2015, werden im ersten Satz die Wortfolge „wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird“ sowie der zweite bis sechste Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Kurz
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