34. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Inhalt des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Gesellschaft ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, die zur Erfüllung und zum Zweck des Pensionskassengeschäftes erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten sowie sich dazu eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO zu bedienen“.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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