22. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 130 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.“
2. Nach Art. 133 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über die Beschwerde einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet.“
3. Art. 151 wird folgender Abs. 62 angefügt:
„(62) Art. 130 Abs. 2a und Art. 133 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24 folgender Eintrag eingefügt:
„6. Abschnitt Datenschutz | |
§ 24a.“ |
2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„6. Abschnitt
Datenschutz
§ 24a. Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.“
3. § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis und der 6. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 76 wird folgender Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:
„5. Unterabschnitt
Datenschutz
§ 76a. Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 133 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.“
2. § 79 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Der 5. Unterabschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 14a Abs. 6 wird der Ausdruck „Dienstleister (§ 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“ durch den Ausdruck „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1)“ ersetzt.
2. Nach § 88a wird folgender Abschnitt M samt Überschrift eingefügt:
„M. Bei Beschwerden wegen Verletzung in Rechten gemäß der DSGVO durch den Verfassungsgerichtshof
§ 88b. Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte durch den Verfassungsgerichtshof der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.“
3. Der Abschnitt M des 2. Hauptstückes des 2. Teils erhält die Abschnittsbezeichnung „N.“
4. § 94 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 14a Abs. 6, der Abschnitt M samt Überschrift und die Abschnittsbezeichnung des Abschnitts N in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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