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BGBl II 91/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Verordnung: Änderung der Pflanzgutverordnung
[CELEX-Nr.: 32018L0484)

91. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 6, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 7, 13 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:

„Etikett und Begleitdokument

§ 1. (1) Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. „EU-Standards“;
  2. 2. das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
  3. 3. „BAES“ als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
  4. 4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
  5. 5. Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
  6. 6. botanischer Name;
  7. 7. Kategorie, bei Basismaterial zusätzlich die Generationsnummer;
  8. 8. Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
  9. 9. gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
  10. 10. Menge;
  11. 11. Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;
  12. 12. Ausstellungsjahr, bei Ersetzung des Originaletiketts durch ein anderes Etikett das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.

(2) Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 8 sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Abs. 1 Z 8 „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.

(3) Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.

(4) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts hat das Etikett folgende Farbe aufzuweisen:

  1. 1. weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
  2. 2. weiß für Basismaterial;
  3. 3. blau für Zertifiziertes Material.

(5) Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.

(6) CAC- Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Begleitdokument in Verkehr zu bringen.

(7) Das Begleitdokument von CAC- Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. „EU-Standards“;
  2. 2. das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
  3. 3. Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
  4. 4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
  5. 5. laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
  6. 6. botanischer Name;
  7. 7. CAC- Material;
  8. 8. Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
  9. 9. gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
  10. 10. Menge;
  11. 11. Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;
  12. 12. Datum der Ausstellung.

    Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. „EG-Qualität“;
  2. 2. das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
  3. 3. Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
  4. 4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
  5. 5. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
  6. 6. botanischer Name;
  7. 7. gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
  8. 8. Menge.

(9) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpasspflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(10) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpass gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpass ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 oder Abs. 8 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 7 Z 3, 4 und 7 oder Abs. 8 Z 3, 4 und 7 zu ergänzen.

(11) Bei der Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(12) Das Begleitdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein.

(13) Pflanzgut einer im Sortenverzeichnis eingetragenen genetisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitdokument unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als genetisch verändert zu kennzeichnen.

Anforderung an Sorten und Sortenverzeichnisse

§ 2. (1) In den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu befüllenden Teil A des Sortenverzeichnisses sind die amtlich beschriebenen Sorten aufzulisten, in den vom Bundesamt für Wein- und Obstbau zu befüllenden Teil B des Sortenverzeichnisses sind bei Pflanzgut von Obstarten die Sorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung aufzulisten.

(2) Das Sortenverzeichnis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung der Sorte und allfällige Synonyme;
  2. 2. Art, der die Sorte angehört;
  3. 3. die Angabe „amtliche Beschreibung“ im Teil A, die Angabe „amtlich anerkannte Beschreibung“ im Teil B;
  4. 4. Tag der Eintragung sowie gegebenenfalls Tag der Erneuerung der Eintragung;
  5. 5. Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.

(3) Sorten, bei denen eine amtliche Beschreibung zwecks Eintragung in den Teil A des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzureichen. Sorten, bei denen eine amtliche Anerkennung der Beschreibung zwecks Aufnahme in den Teil B des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Wein- und Obstbau einzureichen.

(4) Bei einer Sorte, deren Aufnahme als Sorte mit amtlicher Beschreibung in den Teil A beantragt wird, hat

  1. 1. diese unterscheidbar, homogen und beständig zu sein;
  2. 2. von der Sorte eine entsprechende Probe vorzuliegen;
  3. 3. im Falle einer genetisch veränderten Sorte für den genetisch veränderten Organismus, aus dem die Sorte besteht, eine Zulassung für den Anbau vorzuliegen, soferne diese Sorte nicht ohnedies einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S. 1) unterliegt,

    andernfalls der Antrag abzuweisen ist.

(5) Für die Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 bedeutet

  1. 1. Unterscheidbarkeit: die Sorte hat sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen zum Antragszeitpunkt bekannt ist, deutlich zu unterscheiden;
  2. 2. Homogenität: die Sorte hat, vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist, in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung verwendet werden, hinreichend einheitlich zu sein;
  3. 3. Beständigkeit: die Ausprägung derjenigen Merkmale der Sorte, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung zu verwenden sind, haben nach wiederholter Vermehrung oder im Falle der Mikrovermehrung am Ende eines jeden Zyklus unverändert zu sein.

(6) Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse bei Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
  2. 2. Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
  3. 3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen, und zwar bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie
  4. 4. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.“

2. Der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Allgemeine“ vorangestellt.

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „in den Anhängen der Richtlinie 93/48/EWG , 93/49/EWG und 93/61/EWG“ durch die Wortfolge „in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG, 93/61/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.

4. Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Zierpflanzenarten“

5. Dem § 7 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Gemüsearten“

6. § 8, § 9 samt Überschrift und § 10 werden durch folgende §§ 8 und 9 samt Überschriften ersetzt:

„Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten

§ 8. (1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in § 9 angeführten spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Vorstufenmaterial hat den Anforderungen des Anhanges 2 zu entsprechen.
  2. 2. Basismaterial hat den Anforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen.
  3. 3. Zertifiziertes Material hat den Anforderungen des Anhanges 4 zu entsprechen.
  4. 4. CAC- Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.
  5. 5. Pflanzgut hat von den in Anhang 6 angeführten Schadorganismen frei oder praktisch frei zu sein.
  6. 6. Pflanzgut hat auf die in Anhang 7 und gegebenenfalls Anhang 8 angeführten Schadorganismen untersucht zu werden.
  7. 7. Mutterpflanzen für Basismaterial haben den spezifischen Anforderungen von Anhang 10 zu entsprechen.

(2) Die Anforderungen an die visuelle Kontrolle oder gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung des Pflanzgutes wird in Anhang 9 festgelegt.

Anerkennung von Pflanzgut

§ 9. Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.“

7. Der bisherige § 11 erhält die Paragraphenbezeichnung „10“ und entfallen die Absätze 3 und 4.

8. Der bisherige § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung „11“ und lautet:

§ 11. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß Anhang 1 zu entrichten.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit richten sich nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.

(3) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(4) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(5) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.

(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(7) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.“

9. Der bisherige § 13 erhält die Paragraphenbezeichnung „12“. Nach der Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rynchophorus ferrugineus (Olivier) (Abl. Nr. L 81 vom 23.3.2018 S 10).“

10. Der bisherige § 14 erhält die Paragraphenbezeichnung „13“ und wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 6 und 7, die §§ 8 und 9 samt Überschriften, die Bezeichnungen der §§ 10 bis 13, § 11, § 12 Z 4 sowie die Anhänge 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten der bisherige § 9 samt Überschrift sowie die Abs. 3 und 4 des bisherigen § 11 außer Kraft.“

11. Der bisherige Anhang wird durch folgende Anhänge 1 bis 10 ersetzt:

„Anhang 1

Gebührentarif

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Pauschalgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

1

Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern

152,60

26,20

2

Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011

100,20

26,20

3

Überprüfung von Versorgern

52,40

26,20

4

Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011

0

26,20

Anhang 2

Anforderungen an Vorstufenmaterial

A. Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial

(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

  1. 1. es wurde gemäß den Abschnitten K oder L direkt von einer Mutterpflanze vermehrt;
  2. 2. es entspricht der Sortenbeschreibung und die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung wurde gemäß Abschnitt E überprüft;
  3. 3. es wird gemäß Abschnitt F gehalten;
  4. 4. es genügt den Gesundheitsanforderungen des Abschnitts H;
  5. 5. in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Abschnitt H Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Abschnitt I;
  6. 6. es genügt den Anforderungen gemäß Abschnitt J in Bezug auf Mängel.

(2) Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Abschnitt E anerkannt oder gemäß Abschnitt K durch Multiplikation bzw. gemäß Abschnitt L durch Mikrovermehrung erzeugt.

(3) Genügt eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial den Anforderungen der Abschnitte E bis J nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Zertifizierung von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, als Vorstufenmaterial

(1) Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn sie nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

  1. 1. sie wird durch vegetative oder geschlechtliche Vermehrung direkt von einer Mutterpflanze vermehrt; im Falle der geschlechtlichen Vermehrung werden Pollenspenderbäume direkt durch vegetative Vermehrung von einer Mutterpflanze vermehrt;
  2. 2. sie entspricht der Artenbeschreibung;
  3. 3. sie wird gemäß Abschnitt F gehalten;
  4. 4. sie genügt den Gesundheitsanforderungen des Abschnitts H;
  5. 5. in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Abschnitt H Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Abschnitt I;
  6. 6. sie genügt den Anforderungen gemäß Abschnitt J in Bezug auf Mängel.

(2) Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Abschnitt D anerkannt oder gemäß Abschnitt K durch Multiplikation bzw. gemäß Abschnitt L durch Mikrovermehrung erzeugt.

(3) Genügt eine Unterlage in Form einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial den Anforderungen der Abschnitte F bis J nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

C. Anforderungen an die Anerkennung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial

(1) Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine Pflanze als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie den Anforderungen der Abschnitte E bis J genügt und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgestellt wurde, dass sie der Sortenbeschreibung entspricht. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung und der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Methoden, die im Anerkennungsverfahren vorgeschrieben werden.

(2) Die zuständige amtliche Stelle stellt fest, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Diese Beobachtung wird auf eines der folgenden Elemente gestützt:

  1. 1. die amtliche Beschreibung bei Sorten, die in nationalen Registern eingetragen sind, sowie bei sortenrechtlich geschützten Sorten;
  2. 2. die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission gestellt wurde;
  3. 3. die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung eines Sortenschutzrechts gestellt wurde;
  4. 4. die amtlich anerkannte Beschreibung, wenn die Sorte, die Gegenstand der genannten Beschreibung ist, in einem nationalen Register eingetragen ist.

(3) Findet Absatz 2 Z 2 oder 3 Anwendung, so darf die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur anerkannt werden, wenn ein Bericht einer zuständigen amtlichen Stelle in der Union oder eines Drittlands vorliegt, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Bis zur Eintragung der Sorte dürfen die betreffende Mutterpflanze und das aus ihr erzeugte Material jedoch lediglich zur Erzeugung von Basismaterial oder zertifiziertem Material verwendet werden, und sie dürfen nicht als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material in Verkehr gebracht werden.

(4) Kann die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung nur anhand der Merkmale einer fruchtenden Pflanze festgestellt werden, so wird die Ausprägung der Merkmale der Sorte anhand der Früchte einer fruchtenden Pflanze beobachtet, die von der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial vermehrt wurde. Diese fruchtenden Pflanzen sind getrennt von den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial aufzubewahren. Die fruchtenden Pflanzen sind zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr einer visuellen Kontrolle zu unterziehen, bei der Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanzen der betreffenden Gattungen und Arten berücksichtigt werden.

D. Anforderungen an die Anerkennung einer Unterlage, die keiner Sorte angehört

(1) Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine keiner Sorte angehörende Unterlage als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen der Abschnitt F bis J genügt.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung sowie der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und vom Versorger angewandten Methoden, die im Anerkennungserfahren vorgeschrieben werden.

E. Überprüfung der Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

(1) Je nach der betreffenden Sorte und dem angewandten Vermehrungsverfahren überprüfen die amtliche zuständige Stelle und gegebenenfalls der Versorger regelmäßig gemäß Abschnitt C Absätze 2 und 3 die Übereinstimmung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie des Vorstufenmaterials mit der Sortenbeschreibung.

(2) Zusätzlich zur regelmäßigen Überprüfung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials überprüfen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger nach jeder Erneuerung die daraus gewonnenen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial.

F. Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

(1) Die Versorger halten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in Einrichtungen, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern. Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial werden insektensicher und physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gemäß Unterabsatz 1 gehalten, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung von Abschnitt G Absätze 1 und 2 abgeschlossen sind.

(2) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial werden so gehalten, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.

(3) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial werden getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt. Sie werden mit Etiketten gekennzeichnet, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann es einem Mitgliedstaat bei bestimmten Gattungen oder Arten gestattet werden, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld zu erzeugen. Dieses Material wird durch Etiketten identifiziert, um seine Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die genannte Bewilligung wird gegeben, sofern der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls der Pflanzen durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie andere mögliche Quellen ergriffen werden.

(5) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.

(6) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial dürfen nur über einen Zeitraum verwendet werden, der anhand der Sortenbeständigkeit bzw. der Umweltbedingungen berechnet wird, unter denen sie angebaut wurden, sowie anhand sonstiger Faktoren, die die Sortenbeständigkeit beeinflussen.

G. Anforderungen an die Gesundheit von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von durch Erneuerung erzeugten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1) Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial durch.

(2) Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die Beprobung und die Untersuchung werden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanze sowie der Biologie der für diese Pflanze relevanten Schadorganismen durchgeführt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore. Als Methode zur Untersuchung von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen angewandt. Es können andere Untersuchungsmethoden angewandt werden, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise, die von Fachkreisen überprüft wurden, die Auffassung vertritt, dass sich mit diesen Methoden genauso zuverlässige Ergebnisse erzielen lassen wie mit der Testung mit Indikatorpflanzen.

(4) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 2 bei Viren, Viroiden oder virusähnlichen Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung nur dann vorgeschrieben, wenn durch eine amtliche Prüfung bestätigt wurde, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt wurde, die frei ist von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen, und dass er gemäß Abschnitt F Absätze 1 und 3 gehalten wurde.

(5) Die Absätze 1 und 3 finden auch Anwendung auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden. Eine durch Erneuerung gewonnene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Viren und Viroiden, die in Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der genannten Mutterpflanze für Vorstufenmaterial von den genannten Viren und Viroiden wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien und durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

H. Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

(1) Eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des betreffenden Vorstufenmaterials von den Schadorganismen, die in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Der Anteil der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials, die von den in Anhang 6 Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen ist, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durch.

(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial gemäß den Bestimmungen des Anhangs 9 für die betreffende Gattung oder Art durch.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung.

I. Anforderungen an den Boden

(1) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von diesen Schadorganismen wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. das betreffende Vorstufenmaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 8 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. für Vorstufenmaterial relevant sind.

(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

J. Vorschriften betreffend möglicherweise qualitätsmindernde Mängel

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass sie praktisch frei von Mängeln sind. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

K. Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1) Der Versorger darf eine gemäß Abschnitt C Absatz 1 anerkannte Mutterpflanze für Vorstufenmaterial multiplizieren oder erneuern.

(2) Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Erzeugung von Vorstufenmaterial vermehren.

(3) Multiplikation, Erneuerung und Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial müssen gemäß den in Absatz 4 genannten Protokollen erfolgen.

(4) Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial Protokolle an. Die Mitgliedstaaten wenden die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die in Unterabsatz 1 genannten Protokolle müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der für diese Gattungen und Arten als geeignet erachtet wird. Dieser Zeitraum gilt dann als geeignet, wenn der Phenotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen validiert werden kann.

(5) Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur bis zum Ende des in Abschnitt H Absatz 6 genannten Zeitraums erneuern.

L. Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1) Die Multiplikation, Erneuerung und Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zur Erzeugung weiterer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial muss gemäß den in Absatz 2 genannten Protokollen erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten wenden nur Protokolle an, die an der betreffenden Gattung oder Art über einen Zeitraum getestet wurden, der als ausreichend gilt, um die Validierung des Phenotyps der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage der Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen zu ermöglichen.

Anhang 3

Anforderungen an Basismaterial

A. Anforderungen an die Zertifizierung von Basismaterial

(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen für Basismaterial und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn es den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügt.

(2) Das Vermehrungsmaterial muss von einer Mutterpflanze für Basismaterial vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für Basismaterial muss einer der folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein, oder
  2. 2. sie muss gemäß Abschnitt E durch Multiplikation aus einer Mutterpflanze für Basismaterial erzeugt worden sein.

(3) Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Anhang 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J genügen.

(4) Das Vermehrungsmaterial muss den genannten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte genügen:

  1. 1. die Gesundheit gemäß Abschnitt B;
  2. 2. den Boden gemäß Abschnitt C;
  3. 3. die Haltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial gemäß Abschnitt D, und
  4. 4. die spezifischen Vermehrungsbedingungen gemäß Abschnitt E.

(5) Eine keiner Sorte angehörende Unterlage wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt F Absätze 2 und 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen des Abschnittes J sowie der Abschnitte B bis E des Anhanges 2 genügt.

(6) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Basismaterial und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf Basismaterial.

(7) Genügt eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absätze 2 und 6 und Abschnitt J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

(8) Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. um Basismaterial handelt, den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt F Absätze 2 und 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Gesundheit

(1) Eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial muss frei von den Schadorganismen sein, die in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des betreffenden Basismaterials von den Schadorganismen, die in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Der Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. des Basismaterials, die von den in Anhang 6 Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen sind, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durch.

(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial gemäß den Bestimmungen des Anhangs 9 für die betreffende Gattung oder Art durch.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie Basismaterial während der Kryokonservierung.

C. Anforderungen an den Boden

(1) Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. das betreffende Basismaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 8 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. für das betreffende Basismaterial relevant sind.

(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

D. Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial

(1) Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial müssen auf Feldern gehalten werden, die vor potenziellen Quellen eines Befalls durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie vor anderen möglichen Befallsquellen sicher sind.

(2) Der Isolationsabstand zu den Feldern gemäß Absatz 1 hängt von den regionalen Gegebenheiten, dem Typ des Vermehrungsmaterials, dem Vorhandensein von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und den damit einhergehenden Risiken ab, die von der zuständigen amtlichen Stelle auf der Grundlage amtlicher Prüfungen festgestellt werden.

E. Bedingungen für die Multiplikation

(1) Mutterpflanzen für Basismaterial, die gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen. Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäß Anhang 2 Abschnitt K multipliziert oder gemäß Anhang 2 Abschnitt L durch Mikrovermehrung multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl der Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffenden Gattungen oder Arten in Anhang 10 entsprechen.

(2) Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen.

(3) Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

Anhang 4

Anforderungen an zertifiziertes Material

A. Anforderungen an die Zertifizierung von zertifiziertem Material

(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen sowie Pflanzen von Obstarten werden auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.

(2) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material muss einer der folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein;
  2. 2. sie muss aus Basismaterial erzeugt worden sein.

(3) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C genügen.

(4) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Gesundheitsanforderungen gemäß Abschnitt B genügen. Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden, die den Anforderungen in Bezug auf den Boden gemäß Abschnitt C genügt.

(5) Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Abschnitts 8 Absatz 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt J sowie der Abschnitte B und C genügt.

(6) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf zertifiziertes Material.

(7) Genügt eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Anhanges 5 genügt. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

(8) Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. um zertifiziertes Material handelt, den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Anhanges 5 genügt. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Gesundheit

(1) Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material muss frei von den Schadorganismen sein, die in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des betreffenden zertifizierten Materials von den Schadorganismen, die in Anhang 6 Teil A und Anhang 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Der Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials, die von den in Anhang 6 Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen sind, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durch.

(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material gemäß den Bestimmungen des Anhangs 9 für die betreffende Gattung oder Art durch.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material während der Kryokonservierung.

C. Anforderungen an den Boden

(1) Mutterpflanzen für zertifiziertes Material dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffende Mutterpflanze für zertifiziertes Material angepflanzt wird, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 8 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. für das betreffende zertifizierte Material relevant sind.

(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 8 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Beprobung und Untersuchung entfallen für zertifizierte Pflanzen von Obstarten.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Anhang 5

Anforderungen an das CAC-Material

A. Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1) CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

  1. 1. Es wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht;
  2. 2. es entspricht gemäß Abschnitt C der Sortenbeschreibung;
  3. 3. es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
  4. 4. es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.

(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials, oder
  2. 2. er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1) Im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. es entspricht der Artenbeschreibung;
  2. 2. es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
  3. 3. es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.

(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials, oder
  2. 2. er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

C. Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

(1) Die Übereinstimmung von CAC-Material mit der Sortenbeschreibung ist durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte festzustellen. Diese Beobachtung ist auf folgende Unterlagen zu stützen:

  1. 1. die amtliche Beschreibung bei eingetragenen Sorten gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU und bei sortenrechtlich geschützten Sorten; oder
  2. 2. die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU gestellt wurde;
  3. 3. die Beschreibung, die dem Antrag auf Sortenschutz beigefügt ist;
  4. 4. die amtlich anerkannte Beschreibung einer Sorte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2008/90/EG .

(2) Die Übereinstimmung des CAC-Materials mit der Sortenbeschreibung ist regelmäßig durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte im betreffenden CAC-Material zu überprüfen.

D. Anforderungen an die Gesundheit

(1) CAC-Material muss praktisch frei sein von den Schadorganismen, die in den Anhängen 6 und 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die praktische Freiheit des betreffenden CAC-Materials von den Schadorganismen, die in den Anhängen 6 und 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führt der Versorger Beprobungen und Untersuchungen am betreffenden CAC-Material durch.

(2) Der Versorger führt die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung von CAC-Material gemäß Anhang 9 im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art durch.

(3) Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung.

(4) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss CAC-Material der Arten Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. es wurde aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt wurde, dass es frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang 7 für die genannten Arten aufgeführt sind;
  2. 2. es wurde auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang 7 für die betreffenden Arten aufgeführt sind.

E. Anforderungen in Bezug auf Mängel

Bei CAC-Material muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass es praktisch frei ist von Mängeln. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

Anhang 6

LISTE DER SCHADORGANISMEN, AUF DEREN VORHANDENSEIN EINE VISUELLE KONTROLLE UND UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN EINE BEPROBUNG UND UNTERSUCHUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSS

TEIL A

Gattung oder Art

Schadorganismen

Castanea sativa Mill.

Pilze

Mycosphaerella maculiformis

Phytophthora cambivora

Phytophthora cinnamomi

Virusähnliche Krankheiten

Kastanienmosaik (Chestnut mosaic virus — ChMV)

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

Insekten

Aleurotrixus floccosus

Parabemisia myricae

Nematoden

Pratylenchus vulnus

Tylenchus semi-penetrans

Pilze

Phytophthora citrophtora

Phytophthora parasitica

Corylus avellana L.

Milben

Phytoptus avellanae

Pilze

Armillariella mellea

Verticillium dahliae

Verticillium albo-atrum

Bakterien

Xanthomonas arboricola pv. corylina

Pseudomonas avellanae

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L.

Insekten

Eriosoma lanigerum

Psylla spp.

Nematoden

Meloidogyne hapla

Meloidogyne javanica

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Armillariella mellea

Chondrostereum purpureum

Glomerella cingulata

Pezicula alba

Pezicula malicorticis

Nectria galligena

Phytophthora cactorum

Roessleria pallida

Verticillium dahliae

Verticillium albo-atrum

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. syringae

Viren

Andere als die in Anhang II aufgeführten

Ficus carica L.

Insekten

Ceroplastes rusci

Nematoden

Heterodera fici

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne incognita

Meloidogyne javanica

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Armillaria mellea

Bakterien

Phytomonas fici

Virusähnliche Krankheiten

Feigenmosaikkrankheit

Juglans regia L.

Insekten

Epidiaspis leperii

Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

Pilze

Armillariella mellea

Nectria galligena

Chondrostereum purpureum

Phytophthora cactorum

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Xanthomonas arboricola pv. juglandis

Olea europaea L.

Nematoden

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne incognita

Meloidogyne javanica

Pratylenchus vulnus

Bakterien

Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi

Virusähnliche Krankheiten

Leaf yellowing complex disease 3

Pistacia vera L.

Nematoden

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Phytophthora cryptogea

Phytophthora cambivora

Rosellinia necatrix

Verticillium dahliae

Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina

Insekten

Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

Nematoden

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne javanica

Meloidogyne incognita

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Phytophthora cactorum

Verticillium dahliae

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum

Pseudomonas syringae pv. syringae (auf P. armeniaca)

Pseudomonas viridiflava (auf P. armeniaca)

Prunus avium, P. cerasus

Insekten

Quadraspidiotus perniciosus

Nematoden

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne javanica

Meloidogyne incognita

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Phytophthora cactorum

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum

Ribes L.

Insekten und Milben

Dasyneura tetensi

Ditylenchus dipsaci

Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

Tetranycus urticae

Cecidophyopsis ribis

Pilze

Sphaerotheca mors-uvae

Microsphaera grossulariae

Diaporthe strumella (Phomopsis ribicola)

Rubus L.

Pilze

Peronospora rubi

TEIL B

Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten

Toleranzschwelle (in %)

Vorstufe

Basis

zertifiziert

Fragaria L.

Insekten und Milben

Chaetosiphon fragaefoliae

0

0,5

1

Phytonemus pallidus

0

0

0,1

Nematoden

Aphelenchoides fragariae

0

0

1

Ditylenchus dipsaci

0

0,5

1

Meloidogyne hapla

0

0,5

1

Pratylenchus vulnus

0

1

1

Pilze

Rhizoctonia fragariae

0

0

1

Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu

0

0,5

1

Verticillium albo-atrum

0

0,2

2

Verticillium dahliae

0

0,2

2

Bakterien

Candidatus Phlomobacter fragariae

0

0

1

Viren

Strawberry mottle virus (SMoV)

0

0,1

2

Phytoplasmakrankheiten

0

0

1

Aster yellows phytoplasma

0

0,2

1

Multiplier disease

0

0,1

0,5

Stolbur as strawberry lethal decline

0

0,2

1

Strawberry green petal phytoplasmas

0

0

1

Phytoplasma fragariae

0

0

1

Ribes L.

Nematoden

Aphelenchoides ritzemabosi

0

0,05

0,5

Viren

Aucuba mosaic und blackcurrant yellows in Kombination

0

0,05

0,5

Chlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen Johannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere (Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry vein banding)

0

0,05

0,5

Rubus L.

Insekten

Resseliella theobaldi

0

0

0,5

Bakterien

Agrobacterium spp.

0

0,1

1

Rhodococcus fascians

0

0,1

1

Viren

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV), Black raspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvvirus (Cucumber mosaic virus — CMV), Raspberry leaf mottle (RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein chlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV)

0

0

0,5

Vaccinium L.

Pilze

Exobasidium vaccinii var. vaccinii

0

0,5

1

Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli)

0

0,1

0,5

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

0

0

0,5

Viren

0

0

0,5

Anhang 7

Liste der Schadorganismen, auf deren Vorhandensein gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 1 und 4 eine visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen eine Beprobung und Untersuchung durchgeführt werden muss

Gattung oder Art

Schadorganismen

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

Viren

Citrus variegation virus (CVV)

Citrus psorosis virus (CPsV)

Citrus leaf Blotch virus (CLBV)

Virusähnliche Krankheiten

Impietratura

Cristacortis

Viroide

Citrus exocortis viroid (CEVd)

Hop stunt viroid (HSVd), Cachexia-Variante

Corylus avellana L.

Viren

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Phytoplasmen

Hazelnut maculatura lineare phytoplasma

Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L.

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apple stem-grooving virus (ASGV)

Apple stem-pitting virus (ASPV)

Virusähnliche Krankheiten

Bark split, bark necrosis

Rough bark

Gummiholzkrankheit (rubbery wood), quince yellow blotch

Viroide

Pear blister canker viroid (PBCVd)

Fragaria L.

Nematoden

Aphelenchoides blastoforus

Aphelenchoides fragariae

Aphelenchoides ritzemabosi

Ditylenchus dipsaci

Pilze

Phytophthora cactorum

Colletotrichum acutatum

Viren

Strawberry mottle virus (SMoV)

Juglans regia L.

Viren

Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus — CLRV)

Malus Mill.

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Apple stem-grooving virus (ASGV)

Apple stem-pitting virus (ASPV)

Virusähnliche Krankheiten

Gummiholzkrankheit (rubbery wood), flat limb

Horseshoe wound

Fruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart

Viroide

Apple scar skin viroid (ASSVd)

Apple dimple fruit viroid (ADFVd)

Olea europaea L.

Pilze

Verticillium dahliae

Viren

Arabis mosaic virus (ArMV)

Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus — CLRV)

Strawberry latent ringspot virus (SLRV)

Prunus amygdalus Batsch

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Prunus armeniaca L.

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Apricot latent virus (ApLV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Prunus avium und P. cerasus

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Arabis mosaic virus (ArMV)

Cherry green ring mottle virus (CGRMV)

Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus — CLRV)

Cherry necrotic rusty mottle virus (CNRMV) (nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche)

Little cherry virus 1 und 2 (LChV1, LChV2) (Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)

Cherry mottle leaf virus (ChMLV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Himbeerringfleckenvirus (Raspberry ringspot virus — RpRSV)

Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)

Tomato black ring nepovirus (TBRV)

Prunus domestica und P. salicina

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Myrobalan latent ringspot virus (MLRSV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Prunus persica

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Apricot latent virus (ApLV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)

Viroide

Peach latent mosaic viroid (PLMVd)

Ribes L.

Viren

je nach der betreffenden Art

Arabis mosaic virus (ArMV)

Blackcurrant reversion virus (BRV)

Gurkenmosaikvirus (Cucumber mosaic virus — CMV)

mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren (Gooseberry vein banding associated viruses — GVBaV)

Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)

Himbeerringfleckenvirus (Raspberry ringspot virus — RpRSV)

Rubus L.

Pilze

Befall von Phytophthora spp. auf Rubus

Viren

je nach der betreffenden Art

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Black raspberry necrosis virus (BRNV)

Gurkenmosaikvirus (Cucumber mosaic virus — CMV)

Raspberry leaf mottle (RLMV)

Raspberry leaf spot (RLSV)

Raspberry vein chlorosis virus (RVCV)

Rubus yellow net virus (RYNV)

Raspberry bushy dwarf virus (RBDV)

Phytoplasmen

Rubus stunt phytoplasma

Virusähnliche Krankheiten

Raspberry yellow spot

Vaccinium L.

Viren

Blueberry shoestring virus (BSSV)

Blueberry red ringspot virus (BRRV)

Blueberry scorch virus (BlScV)

Blueberry shock virus (BlShV)

Phytoplasmen

Blueberry stunt phytoplasma

Blueberry witches' broom phytoplasma

Cranberry false blossom phytoplasma

Virusähnliche Krankheiten

Blueberry mosaic agent

Cranberry ringspot agent

Anhang 8

Liste der Schadorganismen, deren Vorhandensein im Boden in Anhang 2 Abschnitt I Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 Absätze 1 und 2 geregelt ist

Gattung oder Art

Spezifische Schadorganismen

Fragaria L.

Nematoden

Longidorus attenuatus

Longidorus elongatus

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

Juglans regia L.

Nematoden

Xiphinema diversicaudatum

Olea europaea L

Nematoden

Xiphinema diversicaudatum

Pistacia vera L.

Nematoden

Xiphinema index

Prunus avium und P. cerasus

Nematoden

Longidorus attenuatus

Longidorus elongatus

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

P. domestica, P. persica und P. salicina

Nematoden

Longidorus attenuatus

Longidorus elongatus

Xiphinema diversicaudatum

Ribes L.

Nematoden

Longidorus elongatus

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

Rubus L.

Nematoden

Longidorus attenuatus

Longidorus elongatus

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

Anhang 9

Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang 2 Abschnitt H Absatz 2, Anhang 3 Abschnitt B Absatz 2, Anhang 4 Abschnitt B Absatz 2 und Anhang 5 Abschnitt D Absatz 2, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten sowie Kategorien

Castanea sativa Mill.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Anhang 2 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

Vorstufe

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 6 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 6-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 6 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen.

Zertifiziert und CAC

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Corylus avellana L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen, mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen, mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Ficus carica L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Fragaria L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der Vegetationsperiode durchgeführt.

Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als 3 Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 1 Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil B aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis, zertifiziert und CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil B sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Juglans regia L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 1 Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Olea europaea L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 10-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein repräsentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Bei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut verwendet werden (im Folgenden „Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung“), wird ein repräsentativer Anteil dieser Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein repräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Pistacia vera L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.

Bei P. persica wird jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf PLMVd untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 10-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anhang 7 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 10 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Von den blühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Prunus avium und P. cerasus

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 10-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anhang 7 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 10 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Von den blühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil A sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Ribes L.

Vorstufe

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 4 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 4-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis, zertifiziert und CAC

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in den Anhängen 6 und 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Rubus L.

Vorstufe

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 2 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 2-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Visuelle Kontrolle

Bei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut werden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich durchgeführt.

Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als 3 Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in den Anhängen 6 und 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Zertifiziert und CAC

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in den Anhängen 6 und 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Vaccinium L.

Vorstufe

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 5 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 5-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil B aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil B sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Zertifiziert und CAC

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 Teil B sowie Anhang 7 aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Anhang 10

Maximal zulässige Anzahl der Generationen auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial gemäß Artikel 19 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten

Castanea sativa Mill.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.

Corylus avellana L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Ficus carica L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Fragaria L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 5 Generationen multipliziert werden.

Juglans regia L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Olea europaea L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.

Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Prunus avium und P. cerasus

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Ribes L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 3 Generationen multipliziert werden. Mutterpflanzen dürfen maximal 6 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.

Rubus L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden. Die Mutterpflanzen der einzelnen Generationen dürfen maximal 4 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.

Vaccinium L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.“

Köstinger

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