73. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017 wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 720 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ……………….… | 9, davon 2 für Schaustellerbetriebe |
Kärnten: ………………….…. | 79 |
Niederösterreich: …………… | 12 |
Oberösterreich: ……………... | 94, davon 8 für Schaustellerbetriebe |
Salzburg: ………………….… | 123 |
Steiermark: …………………. | 94, davon 4 für Schaustellerbetriebe |
Tirol: ………………………... | 193 |
Vorarlberg: ………………….. | 91 |
Wien: ………………………... | 25, davon 24 für Schaustellerbetriebe |
§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 1. Mai 2018 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2018 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Berg-, Alm- und Schutzhüttenbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
Hartinger-Klein
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