46. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Zulassungsvorschriften und Meldepflichten im Zuckersektor (Zuckersektorverordnung - ZSV)
Auf Grund der §§ 11, 22, 23, 26, 28 und 30 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker, ABl. Nr. L 178 vom 01.07.2006 S. 39,
- 3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 100, sowie
- 4. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113.
(2) Diese Verordnung regelt Zulassungsvorschriften sowie Meldepflichten für Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen und Verkäuferverbände.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Begriffsbestimmung
§ 3. Unter einem Zucker, Zuckersirupe, Rohzucker (im folgenden kurz „Zucker“) oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist ein Unternehmen und dessen Betriebsstätten zu verstehen, das zum Herstellen von Zucker oder Isoglucose bestimmt und eingerichtet ist. Es umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Verpacken und zur Lagerung des Zuckers oder der Isoglucose bestimmt sind.
Zulassung und Anerkennung
§ 4. (1) Jedes Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen mit Betriebsstätten in Österreich hat bei der AMA den Antrag auf Zulassung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung hat eine Beschreibung der Betriebsverhältnisse und Details gemäß § 11 Abs. 2 zum jeweiligen Unternehmen zu enthalten.
(2) Die AMA hat einen Verkäuferverband oder eine Gruppe von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Sitz in Österreich auf dessen Antrag anzuerkennen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, deren Mitgliederanzahl mindestens 15% jener Zuckerrübenerzeuger beträgt, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Zuckerrüben angebaut und einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gestellt haben. Mitglieder eines Verkäuferverbandes haben über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit LFBIS-Nummer und Zuckerrübenanbauflächen in Österreich zu verfügen und der AMA auf Verlangen entsprechende Nachweise über den Zuckerrübenanbau vorzulegen. Sind Zusammenschlüsse von Zuckerrübenerzeugern Mitglied eines Verkäuferverbandes, so wird die Anzahl der Zuckerrübenerzeuger in diesen Zusammenschlüssen bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl zugrunde gelegt. Ein Zuckerrübenerzeuger oder ein Zusammenschluss von Zuckerrübenerzeugern darf nur Mitglied in einem Verkäuferverband sein. Dem Antrag sind die entsprechende Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie ein Mitgliederverzeichnis beizulegen.
(3) Vertragspartner von Branchenvereinbarungen im Wirtschaftsjahr 2016/2017 gelten als anerkannte Verkäuferverbände oder als zugelassene Unternehmen gemäß Abs. 1.
(4) Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
2. Abschnitt
Meldepflichten
Meldung Zuckerpreise
§ 5. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen, das Zucker entsprechend der in Anhang III Pkt. B Z II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität aus Zuckerrüben oder Rohzucker erzeugt, hat für die Verkäufe die entsprechenden Zuckerpreise in EUR je Tonne und Zuckermengen der AMA bis zum 15. eines jeden Monats für den jeweiligen Vormonat und die vorläufigen Preise und Zuckermengen für den laufenden Monat zu melden.
Meldung Zuckerrübenpreise
§ 6. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres der AMA für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die an die Zuckerrübenerzeuger gezahlten gewichteten Zuckerrübenpreise in EUR je Tonne für die Zuckerrüben der in Anhang III Pkt. B Z I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität sowie die entsprechenden Gesamtmengen an Zuckerrüben zu melden.
Meldung Zuckerrübenanbaufläche
§ 7. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat bis zum 15. Mai eines jeden Jahres der AMA für das laufende Wirtschaftsjahr jene Zuckerrübenanbaufläche in Hektar, die auf Basis der abgeschlossenen Lieferverträge ermittelt wurde und für das folgende Wirtschaftsjahr eine diesbezügliche Schätzung mitzuteilen. Die Anbauflächen sind aufzugliedern in jene Flächen, die zur Produktion von Zucker und in jene, die zur Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.
Meldung Zuckererzeugung
§ 8. (1) Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA
- 1. die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres bis spätestens 5. März eines jeden Jahres und
- 2. die endgültige Zuckererzeugung und Bioethanolerzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. e der Verordnung (EU) 2017/1185 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu melden.
(2) Die Meldungen nach Abs. 1 haben für die Zuckererzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. a, b und c der Verordnung (EU) 2017/1185 getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen zu erfolgen.
(3) Die Erzeugungsmengen sind für jeden Erzeugungsmonat anzugeben.
Meldung ausgelagerter Isoglucosemengen
§ 9. Isoglucose erzeugende Unternehmen haben bis zum 15. eines jeden Monats für den jeweiligen Vormonat und bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die entsprechenden ausgelagerten Isoglucosemengen aus eigener Erzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. C der Verordnung (EU) 2017/1185 unter Angabe des jeweiligen Trockensubstanzgehalts, des Fructosegehalts und der entsprechenden Menge Trockenstoff der AMA zu melden. Die jährliche Meldung hat die Aufteilung auf die einzelnen Monate zu enthalten.
Meldung Lagerbestände
§ 10. (1) Die per Ende eines jeden Monats gelagerten Zuckermengen gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Verordnung (EU) 2017/1185 sind der AMA von den Zucker erzeugenden Unternehmen schriftlich samt der entsprechenden Dokumentation bis zum 15. des jeweils darauffolgenden Monats zu melden.
(2) Die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerten Isoglucosemengen gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Verordnung (EU) 2017/1185 sind der AMA von den Isoglucose erzeugenden Unternehmen bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Jahres mitzuteilen.
(3) Werden Zuckermengen in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, so sind die entsprechenden Mengen unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.
Betriebsverhältnisse
§ 11. (1) Ein Zucker oder Isoglucose erzeugendes Unternehmen hat der AMA bei Nutzungs- bzw. Produktionsbeginn die jeweiligen Herstellungsbetriebe und Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Dieser Meldung sind beizufügen:
- 1. Name und Anschrift der Zucker- oder Isoglucoseproduktionsstandorte zuzüglich Produktionskapazität für jeden Standort,
- 2. Anschrift aller Zucker- oder Isoglucoselagerstandorte zuzüglich jener in einem anderen Mitgliedstaat,
- 3. für jeden Herstellungsbetrieb die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse, sowie Rückwaren gelagert werden sollen,
- 4. die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb sowie
- 5. Angaben über das Fassungsvermögen der Zuckersilos, Lagerhallen, Tanklager, Isoglucoselager getrennt nach Standort und Lagereinrichtung.
(3) Änderungen der gemeldeten Betriebsverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind der AMA unverzüglich ab erfolgter Änderung schriftlich zu melden.
Bestandsaufnahme
§ 12. Das Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen hat seine Zucker- oder Isoglucosebestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren. Der Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.
Branchenvereinbarung Zucker
§ 13. Eine Branchenvereinbarung sowie jede diesbezügliche Abänderung ist der AMA durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.
Meldung durch Verkäuferverband
§ 14. (1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung sind der AMA unverzüglich zu melden.
Muster und Formblätter
§ 15. Für die in dieser Verordnung angeführten Meldungen bzw. Anträge sind, sofern vorhanden, die von der AMA aufgelegten Formblätter zu verwenden.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 16. Zucker bzw. Isoglucose erzeugende Unternehmen sowie Verkäuferverbände und Gruppen von Verkäuferverbänden haben sämtliche für die Meldungen gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Sie sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 17. Zucker bzw. Isoglucose erzeugende Unternehmen sowie Verkäuferverbände und Gruppen von Verkäuferverbänden haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Schlussbestimmungen
§ 18. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Zuckermarktordnung (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008 - ZMODV 2008), BGBl. II Nr. 232/2008, außer Kraft. Sie gilt jedoch weiterhin für jene Sachverhalte, die das Wirtschaftsjahr 2016/2017 betreffen.
Köstinger
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