41. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (8. BIFIE-Erhebungsverordnung)
Auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:
Testungen
§ 1. (1) Im Mai 2018 findet an den 4. Schulstufen von zirka 3000 Volksschulen (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.
(2) Im April 2018 findet an den 4. Schulstufen von zirka 280 Volksschulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ statt.
(3) Im April 2018 findet an zirka 10 Volksschulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ aus dem Kompetenzbereich „Sprechen und Miteinander-reden“ statt.
(4) In den Monaten März bis Mai 2018 findet an zirka 315 Schulen der Sekundarstufen I und II (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern des Geburtsjahrganges 2002, welche sich zumindest in der 7. Schulstufe befinden, die Haupterhebung zur OECD-Studie PISA 2018 statt.
(5) In den Monaten März und April 2018 findet an den 4. Schulstufen von zirka 40 Volksschulen (bundesweit) ein Feldtest zur IEA-Studie eTIMSS 2019 (Trends in International Mathematics and Science Study) statt.
Erhebungen anlässlich der Testungen
§ 2. (1) Anlässlich der in § 1 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Es dürfen keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, erhoben werden.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie für die nationale Bildungsberichterstattung.
Auftraggeber, Datensicherheit
§ 3. (1) Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.
(2) Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß § 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2021 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen
§ 4. Die Mitwirkung an den in § 2 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß § 1 teilnehmen, verpflichtend.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Im Wirkungszeitraum ab dem 25. Mai 2018 finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, Anwendung.
Faßmann
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