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BGBl II 375/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

375. Verordnung: Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

375. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 4 Z 1 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Sicherheiten für Marktordnungswaren im Bereich

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549,
  3. 3. der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 1,
  4. 4. der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 56,
  5. 5. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18,
  6. 6. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59 und
  7. 7. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

(2) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen, Vorausfestsetzungsbescheinigungen, Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen) und Überwachungsdokumenten im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung, ABl. Nr. L 83 vom 27.03.2015 S. 16 sowie von Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/755 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 33 (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt), im Bereich

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 2015/478,
  3. 3. der Verordnung (EU) Nr. 2015/755,
  4. 4. der Verordnung (EG) Nr. 510/2014,
  5. 5. der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008, ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 1,
  6. 6. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen, ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 44,
  7. 7. der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrages fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, ABl. Nr. L 196 vom 20.07.2001 S. 9,
  8. 8. der Verordnung (EG) Nr. 578/2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 171 vom 06.07.2010 S. 1 und
  9. 9. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu erteilenden Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten erlassen worden sind.

Zuständige Stelle

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Vorschriften für Sicherheiten

Arten der Sicherheit

§ 3. Die AMA kann abweichend von Art. 51 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre.

Höhe der Sicherheit bei Vorschusszahlungen

§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes über die Höhe der Vorschusssicherheit vorgeschrieben ist, beträgt diese Vorschusssicherheit 110% des Vorschussbetrages.

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 5. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, kann die AMA auf die Leistung einer Sicherheit verzichten, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 18 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 abgegeben wird.

Befreiung von der Sicherheitsleistung

§ 6. (1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.

(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die AMA von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.

Verfallene Sicherheiten

§ 7. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 vom Verfall eines Betrages von weniger als 100 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrages steht.

Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

§ 8. Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

Zinsen

§ 9. Im Falle des Art. 55 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrages hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

3. Abschnitt

Vorschriften für Ein- und Ausfuhren

Antrag

§ 10. (1) Die antragstellende Person hat von den Formblattsätzen gemäß

  1. 1. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239,
  2. 2. Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 und
  3. 3. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 578/2010

lediglich den Antrag bei der AMA einzureichen.

(2) Der antragstellenden Person wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.

(3) Die AMA kann bei den in Abs. 1 genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen, die Lizenzdaten elektronisch verwalten und den Zollbehörden zum Zwecke der Zollanmeldung elektronisch übermitteln.

(4) Die antragstellende Person hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob sie beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.

Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten

§ 11. (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen, hat die beteiligte Person im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.

(2) Im Rahmen von elektronisch verwalteten Lizenzen erfolgen die Abschreibungen der Lizenzen durch die Zollbehörden und die Rückübermittlung der Daten an die AMA ebenfalls auf elektronischem Weg.

Aufbewahrung

§ 12. Die Lizenz kann gemäß Art. 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in den IT-Anwendungen der AMA bereitgehalten werden.

4. Abschnitt

Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen

Zulassung

§ 13. (1) Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:

  1. 1. Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie
  2. 2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor ausüben.

(2) Die Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift der antragstellenden Person,
  2. 2. aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
  3. 3. Verwendungszweck der importierten Ware,
  4. 4. Angabe der Handelspartner und
  5. 5. Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.

    Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu verlangen.

(3) Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.

Einfuhrlizenz

§ 14. (1) Die Einfuhrlizenz gemäß Art. 9 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich die antragstellende Person darin, die Bescheinigung über die Behandlung der eingeführten Hanfsamen gemäß § 15 an die AMA zu übermitteln.

(2) Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.

Bescheinigung

§ 15. Nach § 13 zugelassene Personen haben der AMA innerhalb von zwei Wochen nach der Behandlung der Hanfsamen eine Bescheinigung gemäß Art. 9 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 vorzulegen.

Behandlung

§ 16. Auf begründeten Antrag der nach § 13 zugelassenen Personen kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden.

Bestandsbuchführung

§ 17. Nach § 13 zugelassene Personen haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Nach § 13 zugelassene Personen haben den Organen und Beauftragten der AMA, des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.

(3) Nach § 13 zugelassene Personen sind verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die in Abs. 2 genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die eingeführte Ware befindet und verarbeitet wird.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die nach § 13 zugelassenen Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Beteiligte Personen

§ 19. Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend Bestandsbuchführung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den eingeführten Hanf lagern, verarbeiten oder ausführen.

Kontrollen

§ 20. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der eingeführten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.

Sanktionen

§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

  1. 1. eine Behandlung der eingeführten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
  2. 2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
  3. 3. die Bescheinigung gemäß § 15 nicht rechtzeitig übermittelt oder
  4. 4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.

(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 13 zu entziehen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 22. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. 1. die Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008, BGBl. II Nr. 29/2008,
  2. 2. die Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008, BGBl. II Nr. 36/2008 und
  3. 3. die Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten, BGBl. II Nr. 414/2008

    außer Kraft.

Köstinger

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