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BGBl II 342/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

342. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

342. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

M 20/2018/XXIII/97/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. 2. persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
    1. a) die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. 3. fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.

    Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes sind Einrichtungen mit künstlerischem Bildungsziel sowie Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz und Einrichtungen, die eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 2a Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz vermitteln (Ausbildungsverbund), sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen nicht in der Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz liegt.

    1. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes sind Einrichtungen mit künstlerischem Bildungsziel sowie Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz und Einrichtungen, die eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 2a Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz vermitteln (Ausbildungsverbund), sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen nicht in der Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz liegt.

      Ausgenommen sind private Bildungseinrichtungen, die der jeweils geltenden Satzungserklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen unterliegen.

    2. Ausgenommen sind private Bildungseinrichtungen, die der jeweils geltenden Satzungserklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen unterliegen.

Gehaltsschema

§ 2. Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Beschäftigungsgruppe 1

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit:

    1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit:

      Das Mindestbruttogehalt beträgt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten in folgenden Jahren der Lehrtätigkeit:

    2. Das Mindestbruttogehalt beträgt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten in folgenden Jahren der Lehrtätigkeit:

 

a)

b)

c)

 

mit unterrichtender Tätigkeit

mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung

mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung

 

1. - 5. Berufsjahr

26,40

27,90

29,20

ab dem 6. Berufsjahr

27,80

29,20

30,40

ab dem 11. Berufsjahr

29,20

30,60

31,90

ab dem 16. Berufsjahr

30,30

31,80

33,30

ab dem 21. Berufsjahr

31,70

33,20

34,70

  1. Das Monatsgehalt errechnet sich wie folgt: Mindestgehalt pro Unterrichtseinheit mal vereinbarte monatliche Unterrichtsstunden (Lehrverpflichtung).
    1. 2. Beschäftigungsgruppe 2

      Technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung, Schreibkräfte mit Kenntnissen in Phonotypie, Hilfskräfte im Rechnungswesen, Kassakräfte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß § 1 Z 3 dieses Mindestlohntarifes beauftragt sind.

  2. Technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung, Schreibkräfte mit Kenntnissen in Phonotypie, Hilfskräfte im Rechnungswesen, Kassakräfte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß § 1 Z 3 dieses Mindestlohntarifes beauftragt sind.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

  3. Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

1 531,--

3. und 4. Berufsjahr

1 570,--

5. und 6. Berufsjahr

1 599,--

7. und 8. Berufsjahr

1 629,--

9. Berufsjahr

1 742,--

10. und 11. Berufsjahr

1 847,--

12. bis 14. Berufsjahr

1 944,--

15. bis 17. Berufsjahr

2 098,--

ab dem 18. Berufsjahr

2 139,--

  1. 3. Beschäftigungsgruppe 3

    Qualifiziertes technisches Personal, Sekretariatspersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb notwendigen Kenntnissen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Buchhaltung, die mit der Führung der Konten betraut sind, deutschsprachige Korrespondentinnen und Korrespondenten.

    1. Qualifiziertes technisches Personal, Sekretariatspersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb notwendigen Kenntnissen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Buchhaltung, die mit der Führung der Konten betraut sind, deutschsprachige Korrespondentinnen und Korrespondenten.

      Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

    2. Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

1 645,--

3. und 4. Berufsjahr

1 685,--

5. und 6. Berufsjahr

1 807,--

7. und 8. Berufsjahr

1 915,--

9. Berufsjahr

2 070,--

10. und 11. Berufsjahr

2 291,--

12. bis 14. Berufsjahr

2 415,--

15. bis 17. Berufsjahr

2 581,--

ab dem 18. Berufsjahr

2 631,--

  1. 4. Beschäftigungsgruppe 4

    Qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Assistentinnen und Assistenten von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern beschäftigt sind, selbständige Buchhalterinnen und Buhhalter bis zur Rohbilanz, selbständige Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner, selbständige Sekretärinnen und Sekretäre, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im 1. Praxisjahr, Korrespondentinnen und Korrespondenten mit für die Tätigkeit ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und/oder Kundenbetreuung. Personen, die sprachlich qualifiziert Übersetzungsdienste leisten. Ferner im Bereich der EDV: Operatorinnen bzw. Operatoren und Personen, die mit der EDV-mäßigen Erstellung von Layout und Grafik beauftragt sind.

    1. Qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Assistentinnen und Assistenten von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern beschäftigt sind, selbständige Buchhalterinnen und Buhhalter bis zur Rohbilanz, selbständige Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner, selbständige Sekretärinnen und Sekretäre, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im 1. Praxisjahr, Korrespondentinnen und Korrespondenten mit für die Tätigkeit ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und/oder Kundenbetreuung. Personen, die sprachlich qualifiziert Übersetzungsdienste leisten. Ferner im Bereich der EDV: Operatorinnen bzw. Operatoren und Personen, die mit der EDV-mäßigen Erstellung von Layout und Grafik beauftragt sind.

      Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung im multikulturellen Bereich leisten.

    2. Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung im multikulturellen Bereich leisten.

      Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrer.

    3. Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrer.

      Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

    4. Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

1 881,--

3. und 4. Berufsjahr

1 976,--

5. und 6. Berufsjahr

2 075,--

7. und 8. Berufsjahr

2 315,--

9. Berufsjahr

2 615,--

10. und 11. Berufsjahr

2 890,--

12. bis 14. Berufsjahr

3 057,--

15. bis 17. Berufsjahr

3 294,--

ab dem 18. Berufsjahr

3 361,--

  1. Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrern mit abgeschlossener fachspezifischer oder pädagogischer Ausbildung gebührt ein Zuschlag von 250,-- € pro Monat.
    1. 5. Beschäftigungsgruppe 5

      Leitendes Personal der Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung, selbständige Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit mehrjähriger Praxis, Personen mit Matura und tätigkeitsbezogener Ausbildung sowie mehrjähriger Praxis.

  2. Leitendes Personal der Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung, selbständige Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit mehrjähriger Praxis, Personen mit Matura und tätigkeitsbezogener Ausbildung sowie mehrjähriger Praxis.

    Systemverantwortliche im Bereich der EDV, Personen, die selbständig mit Programmentwicklung beauftragt sind.

  3. Systemverantwortliche im Bereich der EDV, Personen, die selbständig mit Programmentwicklung beauftragt sind.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

  4. Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. bis 4. Berufsjahr

2 352,--

5. und 6. Berufsjahr

2 744,--

7. und 8. Berufsjahr

2 970,--

9. Berufsjahr

3 215,--

10. und 11. Berufsjahr

3 413,--

12. bis 14. Berufsjahr

3 583,--

15. bis 17. Berufsjahr

3 831,--

ab dem 18. Berufsjahr

3 907,--

  1. 6. Beschäftigungsgruppe 6

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Leitung innerbetrieblicher Einrichtungen verantwortlich betraut sind; Direktionsassistentinnen und Direktionsassistenten.

    1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Leitung innerbetrieblicher Einrichtungen verantwortlich betraut sind; Direktionsassistentinnen und Direktionsassistenten.

      Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

    2. Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

5. bis 9. Berufsjahr

3 087,--

10. bis 14. Berufsjahr

3 648,--

15. bis 17. Berufsjahr

4 205,--

ab dem 18. Berufsjahr

4 286,--

  1. 7. Beschäftigungsgruppe 7

    Mit der Leitung des Betriebes verantwortlich betraute Personen.

    1. Mit der Leitung des Betriebes verantwortlich betraute Personen.

      Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Entgelt

    2. Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Entgelt

 

von €

ab dem 5. Berufsjahr

3 648,--

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration vor Urlaubsantritt, spätestens jedoch am 1. Juni. Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration ihr bzw. sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie bzw. er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf ihre bzw. seine ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen.

(2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn beträgt 1/143 (ein Einhundertdreiundvierzigstel) des Bruttogehaltes.

(3) Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeiten ausgeübt wurden. Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppen 2 bis 7 gelten die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

(4) In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.

(5) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hospizkarenzen, die ab dem 1. Jänner 2013 beginnen, sind für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten pro Karenz anzurechnen.

Geltungsbeginn

§ 4. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ändert den Mindestlohntarif vom 30. November 2017, M 23/2017/XXIII/97/1, BGBl. II Nr. 340/2017.

Binder

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