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BGBl II 336/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

336. Verordnung: 4. CRR-BV-Novelle

336. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung geändert wird (4. CRR-BV-Novelle)

Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird verordnet:

Die CRR-Begleitverordnung - CRR-BV, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 21a lautet:

„Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2019 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen“

2. Der Einleitungssatz von § 21a Abs. 1 lautet:

„Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2019 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2017 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“

3. In § 21a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2016“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2017“ ersetzt.

4. In § 21a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1702 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen, ABl. Nr. L 263 vom 29.09.2016 S. 1“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627, ABl. Nr. L 281 vom 9.11.2018 S. 1“ und die Wortfolge „zum 11. November 2017“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2018“ ersetzt.

5. In § 21a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2017“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ ersetzt.

6. In § 21a Abs. 2 wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2016“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2017“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2016“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2017“ und die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2016“ durch die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2017“ersetzt.

7. In § 21a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2016“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2017“ ersetzt.

8. § 23 lautet:

§ 23. (1) Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn an 90 aufeinanderfolgenden Tagen

  1. 1. die Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und
  2. 2. die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen

    a) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder

    b) für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro

    1. übersteigt.

(2) Bei Instituten, die die in Art. 178 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Abs. 1 Z 1 sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.“

9. In § 24 wird nach dem Verweis „Art. 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2401, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1,“ eingefügt.

10. § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Überschrift des § 21a, § 21a Abs. 1, 2, 3 Z 1, § 23 und § 24 in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 336/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2018 ist § 21a in der Fassung der 3. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 352/2017, anzuwenden. § 23 in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 336/2018 ist ab 31. Dezember 2020 anwendbar. Davon abweichend können Institute der FMA schriftlich anzeigen, dass sie § 23 in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 336/2018, ab einem vom Institut gewählten Datum, das zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Dezember 2020 liegt, anwenden. Die Anzeige hat zumindest zwei Monate vor dem vom Institut gewählten Datum der Anwendung zu erfolgen.“

Ettl Kumpfmüller

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