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BGBl II 328/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

328. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

328. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

a) für leichte Hilfsarbeiten € 6,07

b) für schwere Hilfsarbeiten € 6,83

c) für handwerksgemäße Arbeiten € 7,59

d) für Facharbeiten € 8,34

e) für Arbeiten eines Vorarbeiters € 9,10

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 6/2018, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2019 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Moser

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