30. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie
- 2. des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. III wird nach dem § 1 folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. Bis zum Inkrafttreten des Dritten Teils der Anlage A gemäß Art. III § 2 Abs. 20 oder nach Maßgabe einer Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 132a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, (SchOG) zu den in § 132a Abs. 2 Z 1 oder 2 SchOG genannten Zeitpunkten lautet Anlage A Dritter Teil Z 4 (Leistungsfeststellung):
„4. Leistungsfeststellung
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.
In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Anzahl und Dauer getroffen werden, betragen die Anzahl und der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Unterrichtsjahr:
Unterstufe
Dauer insgesamt pro Unterrichtsjahr | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | |
1. bis 4. Klasse | 200 bis 250 Minuten | 4 bis 6 |
erstes Lernjahr einer Fremdsprache | 150 bis 200 Minuten | 3 bis 4 |
Oberstufe
In Deutsch und in allen Fremdsprachen
Klasse | Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | Dauer pro Schularbeit in Minuten |
5. und 6. | 150 bis 300 | 2 bis 4 mindestens eine pro Semester | 50 bis 100 |
7.1) | 250 bis 400 | 2 bis 4 mindestens eine pro Semester | 50 bis 150 eine mindestens 100-minütig |
8.1) Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 250 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 3, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten, eine mindestens 150-minütige“ | 250 bis 400 | 2 bis 3 mindestens eine im 1. Semester | mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In Mathematik
Klasse | Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | Dauer pro Schularbeit in Minuten |
5. bis 7.1) Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer für die 5. und 6. Klasse auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 200 bis 400 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 3 bis 5, mindestens eine Schularbeit pro Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 100 Minuten“ | 200 bis 400 | 3 bis 5 mindestens eine pro Semester | 50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
8.2) | 250 bis 350 | 2 bis 3 mindestens eine im 1. Semester | mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In Darstellende Geometrie
Klasse | Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | Dauer pro Schularbeit in Minuten |
7. | 200 bis 300 | 2 bis 3 mindestens eine pro Semester | 50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
8.2) | 250 bis 350 | 2 bis 3 mindestens eine im 1.Semester | mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In Physik und in Biologie und Umweltkunde
Klasse | Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | Dauer pro Schularbeit in Minuten |
7. | 150 bis 200 | 2 bis 3 mindestens eine pro Semester | 50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
8.2) | 250 bis 350 | 2 bis 3 mindestens eine im 1.Semester | mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten - vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen - durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer, wobei Folgendes zu beachten ist:
- - in allen Klassen mindestens eine Schularbeit je Semester,
- - in der 5. bis 7. Klasse mindestens 50 bis höchstens 100 Minuten pro Schularbeit,
- - in der 8. Klasse eine mindestens 150-minütige Schularbeit.““
2. Dem Art. III § 2 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Art. III § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.“
Faßmann
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