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BGBl II 299/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

299. Verordnung: DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark “

299. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark “erlassen werden

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“)

§ 1. Das Weinbaugebiet Südsteiermark DAC entspricht dem politischen Bezirk Leibnitz ohne die Gemeindegebiete links der Mur.

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Südsteiermark geerntet wurden.
  2. 2. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
  3. 3. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ verwendet werden.
  4. 4. Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben, wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Südsteiermark“.
  5. 5. Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
  6. 6. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. 7. Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Gelber Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer sowie Verschnitte daraus.
  8. 8. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
  9. 9. Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind Weine der Rebsorte Welschriesling.
  10. 10. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  11. 11. Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Südsteiermark angegeben werden.

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Südsteiermark ersichtlich sein.

§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Südsteiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Kitzeck-Sausal, Eichberg, Leutschach, Gamlitz oder Ehrenhausen zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Südsteiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2. Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
  3. 3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  4. 4. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  5. 5. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  6. 6. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  7. 7. Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ und die Ortsangabe sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Südsteiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  3. 3. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling, Gelber Muskateller und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  5. 5. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  6. 6. Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben;wobei die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Großlagenverordnung 2018, BGBl. II Nr. 184/2018, außer Kraft.

Anhang

Ortsübergreifende Gemeinden im Weinbaugebiet Südsteiermark DAC

Kitzeck-Sausal:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden Kitzeck im Sausal, Lang, Lebring-St. Margarethen, St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal, Tillmitsch, von der Gemeinde Gleinstätten die Katastralgemeinde Sausal bei Pistorf, von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen links der Sulm, von der Gemeinde Leibnitz die Katastralgemeinden Grottenhofen, Kaindorf an der Sulm und Kogelberg

Leitsorten: Sauvignon blanc, Riesling

Eichberg:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden: Arnfels mit den Katastralgemeinden Arnfels und Maltschach, Leutschach an der Weinstraße mit den Katastralgemeinden Eichberg-Trautenburg und Kranach, von der Gemeinde St. Johann/Saggautal die Katastralgemeinden Eichberg-Arnfels und St. Johann/Saggautal, von der Gemeinde Großklein die Katastralgemeinden Oberfahrenbach, Nestelberg b. Großklein, Mattelsberg und Nestelbach und von der Gemeinde Heimschuh die Katastralgemeinden Nestelberg b. Heimschuh und Unterfahrenbach

Leitsorten: Sauvignon blanc, Gelber Muskateller

Leutschach:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Leutschach an der Weinstraße mit Ausnahme der Katastralgemeinden Kranach und Eichberg-Trautenburg

Leitsorten: Sauvignon blanc, Gelber Muskateller

Gamlitz:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Gamlitz mit Ausnahme der Katastralgemeinde Sulz, von der Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße die Katastralgemeinde Unterlupitscheni und von den Gemeinden Leibnitz und Wagna die Weinbauflächen rechts der Sulm

Leitsorten: Sauvignon blanc, Gelber Muskateller

Ehrenhausen:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße mit Ausnahme der Katastralgemeinde Unterlupitscheni, von der Gemeinde Gamlitz die Katastralgemeinde Sulz und von der Gemeinde Straß in der Steiermark die Weinbauflächen rechts der Mur

Leitsorten: Sauvignon blanc, Morillon

Artikel 2

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“)

§ 1. Das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark entspricht den politischen Bezirken Südoststeiermark, Hartberg/Fürstenfeld, Weiz, sowie den Gemeinden des Bezirkes Leibnitz links der Mur.

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark geerntet wurden.
  2. 2. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
  3. 3. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ verwendet werden, wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Vulkanland Steiermark“.
  4. 4. Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben.
  5. 5. Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
  6. 6. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. 7. Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Gelber Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer und Verschnitte daraus.
  8. 8. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
  9. 9. Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind Weine der Rebsorte Welschriesling.
  10. 10. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  11. 11. Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Vulkanland Steiermark angegeben werden.

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein.

§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Klöch, Straden, St. Peter, Tieschen, St. Anna, Kapfenstein, Riegersburg und Oststeiermark zu stammen. Bei der ortsübergreifenden Herkunftsangabe Oststeiermark ist die politische Gemeinde voranzustellen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2. Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
  3. 3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Für Klöcher Traminer darf der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer in den ersten drei Jahren ab in Kraft treten dieser Verordnung nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  4. 4. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres. Für Klöcher Traminer ist der frühestmögliche Verkaufstermin in den ersten drei Jahren ab in Kraft treten dieser Verordnung der 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres.
  5. 5. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorte Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Klöcher Traminer den Bezeichnung „trocken“ oder „halbtrocken“ zu entsprechen. „Vulkanland Steiermark DAC“ mit der Ortsangabe Klöch und aus der Rebsorte Traminer darf auch als Prädikatswein in Verkehr gesetzt werden; in diesem Fall besteht keine Grenze für den Gehalt an unvergorenem Zucker.
  6. 6. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  7. 7. Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ und die Ortsangabe sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein Verschnitt von höchstens 15 % mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  3. 3. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorte Riesling, Gelber Muskateller und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  5. 5. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  6. 6. Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Großlagenverordnung 2018, BGBl. II Nr. 184/2018, außer Kraft.

Anhang

Ortsübergreifende Gemeinden im Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark DAC

Oststeiermark:

Die Bezirke Hartberg -Fürstenfeld und Weiz ohne die Gemeinden Loipersdorf, Fürstenfeld, Söchau, Großwilfersdorf, Ilz, Ottendorf a. d. Rittschein und Markt Hartmannsdorf

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Riegersburg:

Die Gemeinden: Loipersdorf, Fürstenfeld, Söchau, Großwilfersdorf, Ilz, Ottendorf a. d. Rittschein, Markt Hartmannsdorf, Riegersburg, Unterlamm und Fehring mit den Katastralgemeinden nördlich der Raab (Tiefenbach, Oedgraben, Stang, Habegg, Hatzendorf, Hohenbrugg, Weinberg, Johnsdorf)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Kapfenstein:

Die Gemeide Kapfenstein und Fehring mit den Katastralgemeinden südlich der Raab (Pertlstein, Höflach, Fehring, Schiefer, Petersdorf I, Petzelsdorf und Burgfeld)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

St. Anna:

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde St. Anna / Aigen

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Tieschen:

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde Tieschen

Leitsorten: Sauvignon blanc, Burgundercuvée

Klöch:

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde Klöch

Leitsorten: Sauvignon blanc, Traminer

Straden:

Alle Katestralgemeinden der Gemeinde Straden,

zusätzlich Krobathen, Unterspitz, Oberspitz, Haselbach, Poppendorf, Ebersdorf, Grabersdorf und Trössing östlich des Gnasbaches

Leitsorten: Sauvignon blanc, Grauburgunder

St. Peter:

Die Gemeinden: St. Peter am Ottersbach, Mureck, Mettersdorf, Schwarzautal, Jagerberg, St. Stefan im Rosental, Kirchbach-Zerlach, Pirching am Traubenberg zusätzlich die Katastralgemeinden

Baumgarten, Unterauersbach, Raning, Aug-Radisch und Trössing westlich des Gnasbaches, Hofstätten, Schrötten (Gem. Deutsch Goritz), Weinburg, Siebing, St. Nikolai ob Draßling (Gem. St. Veit in der Südsteiermark)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Artikel 3

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark“)

§ 1. Das Weinbaugebiet Weststeiermark DAC entspricht den politischen Bezirken Deutschlands-berg, Voitsberg, Graz und Graz-Umgebung .

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weststeiermark geerntet wurden.
  2. 2. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
  3. 3. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ verwendet werden.
  4. 4. Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtetend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben. wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Weststeiermark“.
  5. 5. Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
  6. 6. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. 7. Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Blauer Wildbacher (ausgebaut als Schilcher), Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Gelber Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer und Verschnitte daraus.
  8. 8. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei als Schilcher ausgebautem Blauen Wildbacher und bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
  9. 9. Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind als Schilcher ausgebauter Blauer Wildbacher, und Weine der Rebsorte Welschriesling.
  10. 10. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  11. 11. Bei Weststeiermark DAC der Kategorie Gebietswein mit der traditionellen Bezeichnung „Schilcher“ ist diese als „Schilcher Klassik“ anzugeben.
  12. 12. Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Weststeiermark angegeben werden.

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Weststeiermark ersichtlich sein.

§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Weststeiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Ligist, Stainz, Deutschlandsberg oder Eibiswald zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Weststeiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2. Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
  3. 3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April, bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut nicht vor dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  4. 4. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist, außer bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut, der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  5. 5. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  6. 6. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5: 1 zu betragen.
  7. 7. Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ und die Gemeinde sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Weststeiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut nicht vor dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  3. 3. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist, außer bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut, der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling, Gelber Muskateller und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  5. 5. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  6. 6. Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die DAC-Verordnung „Schilcherland“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft.

Anhang

Ortsübergreifende Gemeinden im Weinbaugebiet Weststeiermark DAC

Ligist:

Von der Gemeinde Ligist die Katastralgemeinden Ligist, Grabenwarth und Steinberg, von der Gemeinde Krottendorf - Gaisfeld die Katastralgemeinden Krottendorf, Gaisfeld und Gasselberg, von der Gemeinde Söding - St. Johann die Katastralgemeinden Hausdorf, Köppling, Pichling bei Mooskirchen und Moosing und von der Gemeinde Mooskirchen die Katastralgemeinden Stögersdorf, Fluttendorf, Neudorf bei Mooskirchen und Gießenberg

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Stainz:

Von der Gemeinde St. Stefan ob Stainz die Katastralgemeinden Greisdorf, Gundersdorf, Grubberg, Steinreib, Lemsitz, St. Stefan, Zirknitz und Pirkhof, von der Gemeinde Stainz die Katastralgemeinden Sierling, Teufenbach, Gamsgebirg, Kothvogl, Stainz, Rassach und Herbersdorf und von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Vochera am Weinberg, Mitteregg und Hohenfeld

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Deutschlandsberg:

Von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Gersdorf, Feldbaum, Müllegg, Sulz, Bösenbach, Unterlaufenegg, Gams, Bergegg, Wildbachdorf, Wildbach, Hinterleiten, Oberlaufenegg, Burgegg u. Warnblick, von der Gemeinde Frauental die Katastralgemeinden Schamberg, Zeierling und Gleinz, von der Gemeinde Schwanberg die Katastralgemeinden Hohlbach, Hollenegg, Trag, Aichegg, Neuberg, Mainsdorf und Schwanberg und von der Gemeinde St. Peter im Sulmtal die Katastralgemeinden Moos und St. Peter im Sulmtal

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Eibiswald:

Von der Gemeinde Wies die Katastralgemeinden Limberg, Mitterlimberg, Buchegg, Gaißeregg, Wies, Pörbach, Aug, Altenmarkt, Etzendorf, Vordersdorf, Kogl, Wernersdorf und Unterfresen, von der Gemeinde Eibiswald die Katastralgemeinden Wuggitz, Pitschgau, Haselbach, Oberlatein, Kornriegl, Feisternitz, Hörmsdorf, Sterglegg, Aichberg, Aibl und Stammeregg, von der Gemeinde St. Martin im Sulmtal die Katastralgemeinde Pitschgauegg, Tombach, Kopreinigg, Gasseldorf, Oberhart und Bergla und von der Gemeinde Pölfing - Brunn die Katastralgemeinden Jagernigg und Brunn

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Köstinger

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