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BGBl II 270/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

270. Verordnung: Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)

270. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Z 27 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:

Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden „Zulassungsevidenz“) im Rahmen der Vorbereitung der Einführung des automationsunterstützten Nachweises der Behinderung durch eine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden „Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass“), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 und § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 (im Folgenden „Initialbefüllung“).

(2) Die an der Datenverarbeitung im Rahmen der Initialbefüllung Beteiligten, das sind

- das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),

- die Versicherer, die für die Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind (im Folgenden „Versicherer“), sowie

- die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“),

tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, erfüllt werden können.

(3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung und den Versicherern ausschließlich für den Zweck der Initialbefüllung zu verarbeiten.

Initialbefüllung

§ 2. (1) Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Abs. 4) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis zu einem durch eine Verordnung gemäß § 12 Abs. 3 Z 28 des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen.

(2) Das Sozialministeriumservice hat folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:

- verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004,

- Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,

- gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,

- Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und

- Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.

(3) Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:

- Kennzeichen,

- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

- Art des Befreiungsnachweises, sofern datenbankmäßig erfasst,

- Identifikationszeichen des Versicherungsunternehmens und

- Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.

(4) Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 sowie die in der Zulassungsevidenz vorhandenen Daten miteinander abzugleichen, zusammenzuführen und in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Dabei sind in einem ersten Schritt die Daten der Versicherer über Kraftfahrzeuge mit Zulassungsbesitzern in der Zulassungsevidenz zu verknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die verknüpften Daten mit den Daten des Sozialministeriumservice abzugleichen. Hier gilt:

  1. 1. Kann eine Übereinstimmung zwischen einem Datensatz des Sozialministeriumservice und einem verknüpften Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
  2. 2. Kann bei einem Datensatz des Sozialministeriumservice kein entsprechender verknüpfter Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist der Datensatz für eine zukünftige Inanspruchnahme der Begünstigungen in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
  3. 3. Kann bei einem verknüpften Datensatz eines Versicherers kein übereinstimmender Datensatz des Sozialministeriumservice festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund eines sonstigen Nachweisdokumentes (beispielsweise eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960) in der Zulassungsevidenz zu vermerken.

(5) Um die Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass durchgehend zu gewährleisten, müssen alle Versicherer und das Sozialministeriumservice die Daten gemäß Abs. 2 und 3 ab 1. September 2019 laufend an die Gemeinschaftseinrichtung übermitteln. Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, können die Daten gemäß Abs. 2 und 3 laufend ab 1. September 2018 an die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt werden.

Schlussbestimmung

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

Löger Hofer Hartinger-Klein

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