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BGBl II 245/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

245. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten geändert wird

245. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten geändert wird

Aufgrund des Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ändere ich die Entschließung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, wie folgt:

Art. I Abs. 1 Z 3 lit. a und lit. b lautet:

  1. „3. Beamtinnen und Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen

    a) der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO und M BUO,“

    b) der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 und 9,“

Art. I Abs. 1 Z 4 lit. b und c lautet:

  1. „4. Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Planstellen

    a) der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter,

    b) der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I und R 1a und R 1b mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz,

    c) der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,“

Art. I Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b lautet:

  1. „3. Beamtinnen und Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen

    a) der Verwendungsgruppen M ZCh sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,“

    b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,“

Van der Bellen

Kurz

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