245. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten geändert wird
Aufgrund des Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ändere ich die Entschließung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, wie folgt:
Art. I Abs. 1 Z 3 lit. a und lit. b lautet:
- „3. Beamtinnen und Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO und M BUO,“
b) der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 und 9,“
Art. I Abs. 1 Z 4 lit. b und c lautet:
- „4. Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Planstellen
a) der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter,
b) der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I und R 1a und R 1b mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz,
c) der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,“
Art. I Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b lautet:
- „3. Beamtinnen und Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen M ZCh sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,“
b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,“
Van der Bellen
Kurz
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