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BGBl II 188/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

188. Verordnung: Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

188. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

Auf Grund des § 7 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2017, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. den Neubau oder Ausbau von Bundesstraßen, welche gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind,
  2. 2. folgende Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des § 4 Abs. 2 oder 3 BStG 1971, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 15 Millionen Euro übersteigen:

    a) Rampenverlegungen,

    b) die Errichtung zusätzlicher Einzelrampen bei Anschlussstellen und Knoten,

    c) die Zulegung weiterer Fahrstreifen, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 unterliegt und

    d) die Änderung der Nivelette um mehr als fünf Meter, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 unterliegt,

    e) die Auflassung von Bundesstraßenteilen gemäß § 4 Abs. 3 BStG 1971, sofern der Anteil der ASFINAG an den Vorhabenskosten den oben angeführten Betrag übersteigt.

  3. 3. Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 50 Millionen Euro übersteigen und
  4. 4. die netzweite Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen.

(2) Vorhabenskosten im Sinne des Abs. 1 sind

  1. die Summe aus

    a) Maßnahmenkosten: Kosten für

    b) Kosten für Unvorhergesehenes und

    c) Kosten für Preisgleitung, in Abhängigkeit vom vorgesehenen Errichtungszeitraum.

aa) Grundeinlöse,

bb) Projektierung und Projektmanagement und

cc) Bau,

Zweck

§ 2. Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß § 34b des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt.

Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

§ 3. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, sowie Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einer Prüfung anhand einer von der ASFINAG vorgelegten Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Die NKU enhält folgende Schritte:

a) Analyse der Problematik und Festlegung eines Zielsystems,

b) Erstellung von Varianten unter Berücksichtigung des Zielsystems,

c) Wirkungsanalyse der einzelnen Varianten,

d) Ermittlung einer Bestlösung durch die NKU samt Ausweisung der für die Reihung verantwortlichen Gewichtung der einzelnen Ziele und

e) Überprüfung der Sensitivität der Reihung. Ergibt sich aus der Wirkungsanalyse gemäß lit. c) ein eindeutiges Ergebnis und sind durch eine Anwendung vertiefender Verfahren keine wesentlichen zusätzlichen Informationen für die Entscheidungsfindung zu erwarten, kann die Überprüfung der Sensitivität der Reihung entfallen.

(2) Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit. e) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen.

(3) Bei der netzweiten Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Substanzentwicklung und die Zustandsentwicklung mit dem Ziel einer sicheren und langfristigen Nutzbarkeit zu prüfen.

Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 4. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.

(2) Bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel der Angemessenheit der Kosten bei Gewährleistung einer sicheren und langfristigen Nutzung unter Berücksichtigung der Streckenverfügbarkeit zu prüfen.

(3) Diese Prüfungen haben in Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu erfolgen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6. Diese Verordnung gilt nicht:

  1. 1. für Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e) und Z 3, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BStG 1971, ein Auflassungsverfahren nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 oder ein Genehmigungsverfahren nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 54/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 eingeleitet wurde, und
  2. 2. für Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, lit. a) - d), die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt wurden.
  3. 3. für Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000) eingeleitet wurde.

Hofer

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