186. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert wird
Auf Grund der § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5, § 22. § 24 und § 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:
Die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse, BGBl. II Nr. 219/2017 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der jeweilig grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
3. In § 7 Z 1 wird die Wortfolge „29,60 Euro pro 100 Kilogramm“ durch die Wortfolge „40,00 Euro pro 100 Kilogramm“ ersetzt.
4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Milch-Aktion
§ 7a. Von 1. September bis 31. Oktober wird für die direkte Verteilung von Erzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a an Schülerinnen und Schüler der ersten Schulstufe der Primarschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 für einen Lieferzeitraum von maximal 5 aufeinender folgenden Schultagen eine Beihilfe in Höhe von 100% der tatsächlich angefallenen Nettokosten gewährt. Während dieses Lieferzeitraums kann eine Beihilfengewährung für die Belieferung der im Rahmen der Milch-Aktion begünstigten Schülerinnen und Schüler ausschließlich für Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a erfolgen.“
5. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Priorität der Milch-Aktion
§ 9a. Im Rahmen der Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung gemäß § 9 Abs. 7 ist der Milch-Aktion gemäß § 7a der Vorrang einzuräumen.“
6. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Anstelle der Vorlage der Nachweise“ durch die Wortfolge „Anstelle der Vorlage der Zahlungsnachweise“ ersetzt.
7. § 11 Abs. 3 lit. a lautet:
„a) Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,“
8. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 8 bis spätestens 30. April des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 11 zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c sowie für die Durchführung einer Verkostung durch einen Diätologen bzw. eine Diätologin oder einen Ernährungswissenschaftler bzw. eine Ernährungwissenschaftlerin ist zusätzlich ein diesbezüglicher Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. c und für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungwissenschaftlerin gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c bei Leistungserbringung durch Dritte auf Verlangen der AMA ein Vergleichsangebot vorzulegen.“
9. In § 19 wird die Wortfolge „Muster oder“ gestrichen.
10. Z 22 der Anlage 1 lautet:
- „22. Zwetschken und Pflaumen,“
Bogner-Strauß
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